Hinweis bei Gebäuden auf fremden GuB im Modell Bayern falsch
Im Hinweis wird beschrieben, dass es sich hierbei um eine gesamte wirtschaftliche Einheit handelt. In Bayern gibt es jedoch eine Sondervorschrift, die dem § 262 BewG als lex specialis vorzuziehen ist.
Gem. Art. 1 Abs. 4 S. 2 BayGrStG ist für den GuB sowie für das Gebäude jeweils getrennt eine GrStE - abweichend vom Bundesmodell - einzureichen.
Kein entscheidender Fehler für die Deklaration, daher auch nicht eilig zu fixen.
Sehr geehrter Herr Biehler,
zunächst möchten wir uns recht herzlich für Ihren wichtigen Hinweis bedanken.
Inzwischen haben wir die Hilfetexte entsprechend abgeändert.
Nochmals vielen Dank.
Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Start in die neue Woche.
Herzliche Grüße
Ihr GrundsteuerDigital Team