Bodenrichtwert bei übergroßen Grundstücken

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Bei der Erstellung diverser Erklärungen zum Grundsteuerwert in Baden-Württemberg sind wir auf folgendes Problem gestoßen. 

Maßgebend ist lt. Gesetz ja der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone , in der sich das Grundstück befindet (§ 38 LGrStG BW). Bei verschiedenen Abfragen sind die Fachinformationen des Gutachterausschusses nun so ausgestaltet, dass für besonders große Grundstücke nicht der volle Ansatz gilt, sondern diese in Vorderland und Hinterland nach unterschiedlichen Vorschriften aufzuteilen sind. Für das Hinterland sind, wenn keine rückwertige Bebauung zulässig ist abweichende Bodenrichtwerte anzusetzen (z.B. nur 30% des Bodenrichtwertes oder ähnlich).


Muss und darf man bei den betreffenden Grundstücken die Fläche des Grundstücks aufteilen?

Beispiel hier: (zu finden bei Boris-BW/Bodenrichtwert/weitere Informationen/Umrechnungstabelle/LINK)

ÖRTLICHE FACHINFORMATIONEN
Ermittlung des Bodenwerts eines unbebauten Grundstücks in Verbindung
mit den Bodenrichtwerten des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Philippsburg zum 01.01.2022


Berücksichtigung der Grundstücksgröße
Die Feststellung des Bodenrichtwerts bezieht sich auf eine bestimmte Grundstücksgröße. Bei 1-2-
Familienhäusern gilt deshalb folgendes :
Der volle Ansatz des Bodenrichtwerts nur bis zu einer Grundstücksgröße von 600 qm.
Diese Fläche wird als Vorderland bezeichnet. Darüber hinaus gehende Flächengrößen können nur mit einem
verminderten Wertansatz bewertet werden, es sei denn, eine zusätzliche, rückwärtige Bebauung ist
baurechtlich möglich.
Das über die genannte Fläche von 600 qm hinausgehende Hinterland bis 1.000 qm wird mit 30% des
Bodenrichtwerts angesetzt.

Über 1.000 qm hinaus gehende Flächen werden mit 10% des Bodenrichtwerts bewertet.
Ebenso muss ein verminderter Ansatz erfolgen, wenn Grundstücke einen ungünstigen Zuschnitt haben.
Insbesondere die Grundstücksbreite ist hier maßgebend.
• Der Ansatz des vollen Bodenrichtwerts gilt nur bis zu einer Grundstückstiefe von 40 Metern, auch
wenn der anrechenbare Baulandanteil von 600 qm dann unterschritten wird
(Beispiel: bei einer Grundstücksbreite von 10 Metern sind 400 qm als Baulandfläche mit dem vollen
Bodenrichtwert anzusetzen – bezüglich der Fläche über 400 qm wird verfahren wie oben beschrieben1

Fachlichkeit