Berechnung des Grundsteuerwertes
Ein Gebäude, aufgeteilt in 9 Einheiten zu Teileigentum, mit unterschiedlicher Nutzung, wie Büroräume, Ladenlokale, Bistro, Apotheke, Arztpraxen, ist für Zwecke der Feststellung des Grundsteuerwerts die Gebäudeart gem. Anlage 42 zu § 259 Abs. 1 BewG wie zu erklären?
- Für alle 9 Einheiten Teileigentum ist die gleiche Gebäudeart zu erklären. Für das Gebäude muss eine gemeinsame Zuordnung ermittelt werden oder
- Für jede einzelne Einheit von Teileigentum wird eine eigene Gebäudeart für die Zuordnung ermittelt?
Die Folge nach Ziff. 2 wäre, dass ein einheitliches Gebäude mehrere und unterschiedliche Gebäudearten aufweist?
Unter Hinweis auf Nr. 19 in Anlage 42 zu § 259 Abs. 1 BewG sind für alle Einheiten keine zweckgebundene Baulichkeiten errichtet worden. Jede Einheit kann für unterschiedliche Nutzung verwendet werden, wie es in der Vergangenheit auch geschehen ist. Arztpraxisräume wurden durch Mieterwechsel für eine andere Nutzung, wie Büroräume von unterschiedlichen Mietern, verwendet.
Wie soll unter Hinweis auf Nr. 19 und 20 der Anlage 42 eine entsprechende Gebäudeart gefunden und erklärt werden?
Vielen Dank für die Auskunft im Voraus