Sachwertverfahren bei Abbruchverpflichtung

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Bei einem Geschäftsgebäude mit Kernsanierung und Abbruchverpflichtung ist der Gebäudewert mit Abbruchverpflichtung höher als der Wert ohne Abbruchverpflichtung. Das Finanzamt vergleicht beide Werte und setzt den niedrigeren an.

Die ursprüngliche Berechnung aus 09/2022 (die dem Mandanten ausgehändigt wurde) war viel zu niedrig, weil aufgrund eines (inzwischen behobenen) Programmfehlers nur der Mindestwert berücksichtigt wurde. Die heute zur Bescheidprüfung aktualisierte Berechnung ermittelt aber gar keinen Vergleichswert, sondern rechnet nur mit dem Gebäudewert mit Abbruchverpflichtung und kommt damit zu einem höheren Wert als das Finanzamt?

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Julianna-GrundsteuerDigital
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Liebes Community-Mitglied, 

vielen Dank für ihre Rückmeldung. wir haben den Vorgang geprüft und einen Fehler im Programm aufgetan.
Dieser wurde nun an die Entwicklung weitergeleitet und wird schnellstmöglich behoben. Sobald es Neuerungen zu dem Entwicklungsstand gibt, teilen wir Ihnen diese unverzüglich mit. 

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

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Julianna-GrundsteuerDigital
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Liebes Community-Mitglied, 

vielen Dank für Ihre Nachricht. Für die weitere Überprüfung Ihres Falles bitten wir Sie den Bescheid in die Dokumente der F-Erklärung hochzuladen, damit wir die Abweichung nachvollziehen können.

Vielen Dank und für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

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anissa schmidt
Bescheid ist hochgeladen.

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Julianna-GrundsteuerDigital
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Liebes Community-Mitglied, 

vielen Dank für ihre Rückmeldung. wir haben den Vorgang geprüft und einen Fehler im Programm aufgetan.
Dieser wurde nun an die Entwicklung weitergeleitet und wird schnellstmöglich behoben. Sobald es Neuerungen zu dem Entwicklungsstand gibt, teilen wir Ihnen diese unverzüglich mit. 

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

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Sophia GrundsteuerDigital
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Sehr geehrte Frau Schmidt,

wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, dass wir unser Produkt verbessert haben und das von Ihnen beschriebene Problem somit behoben sein sollte.

Wir bedanken uns für Ihren Hinweis und stehen Ihnen bei weiteren Fragen oder Anmerkungen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team