Alterswertminderung wird bei Gebäuden mit Baujahr vor dem Bewertungsstichtag (Alter = 1) falsch berechnet
M.E. wird aktuell die Alterswertminderung bei Gebäuden, die im Jahr vor dem Bewertungsstichtag errichtet wurden, falsch berechnet. Hier wird in der Formel bei der Alterswertminderung derzeit sogar noch etwas hinzugerechnet (!!) statt abgezogen. In der Formel muss ein Fehler sein.
Die Alterswertminderung im Sachwertverfahren aufgrund der gesetzlichen Vorschrift in § 259 Abs. 4 BewG wird wie folgt ermittelt:
Alterswertminderung in % = Alter : Gesamtnutzungsdauer x 100
Beispiel:
Bei der Errichtung eines Gebäudes in 2023 mit einer Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren ermittelt sich die Alterswertminderung zum Bewertungsstichtag 1.1.2024 m.E. wie folgt:
2,50% = 1:40 * 100
Zur Formel bzw. zum Altersabschlag siehe auch gleichlautender Ländererlass vom 9.11.2021 unter A 259.5 Abs. 6.
Die Finanzverwaltung ermittelt das Alter aus Vereinfachungsgründen durch Abzug des Errichtungsjahres vom Jahr der Bewertung:
Bei einer Errichtung im Jahr 2023 ermittelt sich das Alter daher wie folgt: 2024-2023 = 1.
Daher ist hier dann auch bereits bei einer Bewertung auf den 1.1.2024 und Baujahr 2023 und einem Alter von 1 Jahr ein Altersabschlag zu gewähren.
Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wir haben den Vorgang geprüft und einen Fehler im Programm aufgetan. Dieser wurde nun an unsere Entwicklung weitergeleitet und wird schnellstmöglich behoben.
Gerne möchten wir noch Bezug auf Ihre Aussage “Daher ist hier dann auch bereits bei einer Bewertung auf den 1.1.2024 und Baujahr 2023 und einem Alter von 1 Jahr ein Altersabschlag zu gewähren” nehmen. Im konkreten Fall existierte das Gebäude im Hauptfeststellungszeitpunkt noch nicht. Wird aufgrund der Bezugsfertigkeit des Gebäudes eine Wertfortschreibung notwendig, kann das Gebäudealter immer nur null betragen. Eine Alterswertminderung scheidet aus (AEBewGrSt A 227 Abs. 4 S. 5 f.).
Wir bedanken uns für Ihren Hinweis und stehen Ihnen bei weiteren Fragen oder Anmerkungen gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße,
Ihr GrundsteuerDigital Team