Hessen Steuermesszahl aus sozialen Gründen
Die Steuermesszahlen werden gem. § 6 Abs. 2-3 HGrStG nur zu 70% oder 75% angesetzt. Dies ist jedoch gem. Abs. 4 nur aus sozialen Gründen zulässig. Hier kann keine Differenzierung in der Erfassung vorgenommen werden. Die Berechnung erfolgt in unserem Fall (siehe unten) mit 75% statt 100%.
(Auszug Staatsanzeiger Hessen 13.06.2022 Seite 649)
Sehr geehrte Frau Wietzke,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben den von Ihnen geschilderten Fall geprüft.
Leider können wir aufgrund der Elstervorgabe keine Unterscheidung zwischen sozialen oder anderen Gründen für die Wohnraumförderung vornehmen, sodass wir grundsätzlich von einer Vergünstigung des Grund und Bodens iHv 25% ausgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr GrundsteuerDigital-Team