NRW- EFH-Alter 1912, Liegenschaftszinssatz 2,5% lt. Anlage 39 , aber Berechnung erfolgt mit 2,3%

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Es handelt sich um das Bundessmodell, EFH, Baujahr 1912, d. b. der Liegenschaftszinssatz wird mit 24 Jahren angenommen. Da es sich um eine EFH handelt sind 2,5% und damit 17,88 als Liegenschaftszinssatz anzusetzen!
Das ging schon mal!
Warum kann ich nicht mehr alte Beiträge sehen, die noch nicht erledigt sind! 

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andrea doeker

Sorry, ich habe die alten Beiträge gefunden!

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andrea doeker

Hinweis zum rechtlichen Hintergrund! 
Korrekturen zum Liegenschaftszinssatz gem.§256 Abs.2 BewG und gem.A256 Abs.2 werden für jede vollen 100€ Euro, die der BR je Quadratmeter die Grenze von 500€ Pro Quadratmeter übersteigt mit 0,1 Prozentpunkten vorgenommen.
Dies ist hier nicht gegeben, so dass m.E. 2,5%  für EFH anzuwenden wäre und der Liegenschaftszins mit 17,88 (kein Euro, nur Zahl!!!) lt. Anlage 37 herangezogen werden müsste!

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andrea doeker

Als notwendige Ergänzung zum obigen Fall (NRW-EFH-Baujahr 1912), die Grundstücksgröße beträgt 588qm.


In diesem Zusammenhang möchte ich einen anderen Fall beisteuern.
NRW-EFH-1934-Grundstück 1312qm (voriger Fall 588qm)

Hier wäre §256 Abs.2 BewG m. E. anzuwenden, d. h. Korrektur des Liegenschaftszinses.

1312qm abzgl.500qm =812qm 


Gebäude

Minderung des Liegenschaftszinssatzes 8 x 0,1 =0,8

2,5% -0,8% =1,7%

Dies bedeutet einen Vervielfältiger von 19,57 wenn ich der Anlage 37 bei 1,7% nachschlage (und nicht 17,88 wie es das Programm heute rechnet)


Boden

Entsprechend wäre bei konsequenter Anwendung  lt. Anlage 41 der Abzinsungsfaktor bei 1,7% 0,6673 (und nicht wie das Programm rechnet bei 2,5% 0,5529).

Sollte ich einen Gedankenfehler machen, bitte ich um Rückmeldung!

Wir lernen alle dazu!

A.Doeker

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Quote from andrea doeker

Hinweis zum rechtlichen Hintergrund! 
Korrekturen zum Liegenschaftszinssatz gem.§256 Abs.2 BewG und gem.A256 Abs.2 werden für jede vollen 100€ Euro, die der BR je Quadratmeter die Grenze von 500€ Pro Quadratmeter übersteigt mit 0,1 Prozentpunkten vorgenommen.
Dies ist hier nicht gegeben, so dass m.E. 2,5%  für EFH anzuwenden wäre und der Liegenschaftszins mit 17,88 (kein Euro, nur Zahl!!!) lt. Anlage 37 herangezogen werden müsste!

Sehr geehrte Frau Doeker, 

vielen Dank für Ihre Nachricht. Dass der BRW 500 € für 100 € nicht überschreitet, war ein Fehler im Programm, welcher bereits behoben wurde. 

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

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Quote from andrea doeker

Als notwendige Ergänzung zum obigen Fall (NRW-EFH-Baujahr 1912), die Grundstücksgröße beträgt 588qm.


In diesem Zusammenhang möchte ich einen anderen Fall beisteuern.
NRW-EFH-1934-Grundstück 1312qm (voriger Fall 588qm)

Hier wäre §256 Abs.2 BewG m. E. anzuwenden, d. h. Korrektur des Liegenschaftszinses.

1312qm abzgl.500qm =812qm 


Gebäude

Minderung des Liegenschaftszinssatzes 8 x 0,1 =0,8

2,5% -0,8% =1,7%

Dies bedeutet einen Vervielfältiger von 19,57 wenn ich der Anlage 37 bei 1,7% nachschlage (und nicht 17,88 wie es das Programm heute rechnet)


Boden

Entsprechend wäre bei konsequenter Anwendung  lt. Anlage 41 der Abzinsungsfaktor bei 1,7% 0,6673 (und nicht wie das Programm rechnet bei 2,5% 0,5529).

Sollte ich einen Gedankenfehler machen, bitte ich um Rückmeldung!

Wir lernen alle dazu!

A.Doeker

Sehr geehrte Frau Doeker, 

leider können wir Ihren Kommentar nicht nachvollziehen. Die Quadratmeter Anzahl hat nichts mit dem Liegenschaftszins zu tun. Es geht rein um dem BRW.

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

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andrea doeker

sorry, ich habe mich beim 2.Fall vertan.