Mandantentyp Unterschiede bei Bruchteilsgemeinschaften

Avatar
  • aktualisiert
  • Beantwortet

Ich habe ein Grundstück mit 2 Eigentümern (keine Eheleute), für die jeweils eine Erklärung abzugeben ist. Gibt es Unterschiede bei den folgenden 2 Vorgehensweisen hinsichtlich der Feststellungserklärungen?

Nebeninformationen: Es handelt sich um das Bundesmodell und um eine nicht eingetragene Bruchteilsgemeinschaft.

1. Ich lege als Mandantentyp eine Privatperson fest und lege dort beim Grundstück unter Eigentumsverhältnisse eine Bruchteilsgemeinschaft an. Des Weiteren gebe ich bei den Grundstücksangaben beide Eigentümer an.

2. Ich lege als Mandantentyp ein Unternehmen als Bruchteilsgemeinschaft an und gehe beim Grundstück wie in Fall 1 vor.

Wird immer nur eine Feststellungserklärung erstellt oder in dem 2. Fall vielleicht sogar beide?

Was wird bei der Erstellung der Feststellungserklärung angegeben? (Nur der Name der Bruchteilgesellschaft oder der Name des Eigentümers/ der Eigentümer?)

Gibt es sonstige zu beachtende Unterschiede bei den beiden Vorgehensweisen oder führen letztendlich Beide zum gleichen Ergebnis?

Aus Übersichtgründen würde ich die Vorgehensweise von Fall 2 nämlich bevorzugen.

Vielen Dank für eine Antwort im Voraus.

Avatar
GrundsteuerDigital

Lieber Herr Hoffmann,

wenn Sie zwei Erklärungen für zwei Mandanten abgeben müssen, empfehlen wir das Grundstück anzulegen für den ersten Mandanten und es dann zu duplizieren und dem zweiten Mandanten zuzuordnen.

Schöne Grüße
- Ihr GrundsteuerDigital Team -

Avatar
Martin Hoffmann

Nein, leider habe ich bisher nichts dazu gehört.

Avatar
andrea doeker

Haben Sie nach 4 Wochen schon etwas gehört oder einer Lösung?

Ich stehe vor derselben Frage.