Weitere (Nichtwohn)Gebäuden bzw. Nebengebäude auf dem Grundstück (Schuppen, gemauert; Blockhaus aus Holz, etc). [Sachsen, bzw. Bundesmodell]

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Hallo,

weiß jemand, ob diese Flächen überhaupt zu erfassen sind? Kennt jemand Beispiele, wie bestimmte Grundstücksituationen zu erfassen wären bei GSD?

Einzige Hilfestellung zum Thema eigentlich die koord. Erlasse, aber es bleiben einige Fragen offen, oder jedenfalls nicht ganz sicher beantwortet.

Sie sind eigentlich Flächen von Zubehörräumen, also keine Wohn- oder Nutzflächen, sollten also keine Rolle spielen, oder?

Also unterschiedliche Nebengebäuden, fest verbunden (zB Holzschuppen mit Betonleiste, etc.). Muss man die irgendwo angeben? Oder ist es "Abstellraum außerhalb des Hauptgebäudes" und außer acht lassen?

A 249.9 Grundstücksart sonstiges bebautes Grundstück - greift hier m.E. nicht. 

Danke mfg

Fachlichkeit
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AnettM - GSD
Quote from Steffen Haas

Ich denke sie müssen nicht erfasst werden

nach:

Bundesgesetzblatt
Teil I 1990 Nr. 55 vom 18.10.1990 Neufassung der Zweiten
Berechnungsverordnung § 42 Wohnfläche Punkt (4) Absatz 2

Beispiel Annaberg Buchholz

Danke! Das es nicht zur Wohnfläche gehört, steht hier tatsächlich drin (s.o. "laut WoFlVO nicht zur Wohnfläche gehört"), aber als Nutzfläche? 

"Für die Abgabe der Grundsteuererklärung müssen Sie die Wohn- und Nutzfläche insgesamt angeben."

"Koordinierte Erlasse: A 243 Begriff des Grundvermögen: 

(5) Der Grundsteuerwert umfasst auch Nebengebäude und Zubehörräume (z. B. Keller-, Abstell- und

Heizungsräume), wenn sie auf dem mit dem Hauptgebäude bebauten Grundstück stehen (z. B.

Garagen) oder zusammen mit dem Grundstück genutzt werden."

Mich wundert, dass dazu nirgendwo konkret was steht (abgesehen Bayern und Niedersachsen, g).

Danke noch mal an Alle, die sich die Zeit nehmen, hier mitzudenken :-)

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Steffen Haas

Ich denke sie müssen nicht erfasst werden

nach:

Bundesgesetzblatt
Teil I 1990 Nr. 55 vom 18.10.1990 Neufassung der Zweiten
Berechnungsverordnung § 42 Wohnfläche Punkt (4) Absatz 2

Beispiel Annaberg Buchholz

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AnettM - GSD

PS: Bayern u.a.:

"Nebengebäude, die  von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Schuppen oder Gartenhaus) und  sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung befinden, zu der sie gehören, werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 m2 ist.

Tragen Sie bitte nur die Fläche als Nutzfläche ein, die den Freibetrag von 30 m2 übersteigt. Ist die gesamte Fläche nicht größer als 30 m2, tragen Sie bitte eine Nutzfläche von 0 m2 ein."

Einige gesammelte Infos noch hierzu:

253.2 [Erlass]

Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen, die über eine gewisse bauliche Selbständigkeit verfügen oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, können sich unterschiedliche Restnutzungsdauern ergeben.

Bei Wohngrundstücken gilt für alle Gebäude und Gebäudeteile - unabhängig von ihrer Nutzung - eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren.

Dies gilt auch für Garagen und Nebengebäude.

Liegen keine anderweitigen Erkenntnisse vor, so bestehen keine Bedenken, bei Garagen und Nebengebäuden die Bezugsfertigkeit im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Hauptgebäudes zu unterstellen.

--> daraus würde folgen, dass man die angeben soll, bei EFH und ZFH als Wohnfläche?

Wenn wir die als Abstellraum außerhalb der Gebäude betrachten, dann wohl keine Angabe...


Des Weiteren:

I. Allgemeines Zu § 243 BewG (Koordinierte Erlasse)

A 243 Begriff des Grundvermögen

(5) Der Grundsteuerwert umfasst auch Nebengebäude und Zubehörräume (z. B. Keller-, Abstell- und

Heizungsräume), wenn sie auf dem mit dem Hauptgebäude bebauten Grundstück stehen (z. B.

Garagen) oder zusammen mit dem Grundstück genutzt werden.


Des Weiteren:

"Was gehört üblicherweise nicht zur Wohnfläche?Die folgenden Flächen sind nicht in die Ermittlung der Wohnfläche einzubeziehen: 1. Zubehörräume - Kellerräume und Dachböden, die nicht als Wohnraum dienen;- Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung;- Waschküchen;- Trockenräume;- Heizungsräume;- Garagen;- Gartenhaus und Schuppen (Nebengebäude), wenn sie zu privaten Zwecken (z.B. als Abstellräume) genutzt werden."


Demnach wäre ein Holzschuppen ein Nebengebäude, die laut WoFlVO nicht zur Wohnfläche gehört (bei EFH und 2FH) aber wohl trotzdem als Wohnfläche angegeben werden muss und für Grundsteuerwert angegeben werden müssen.

Was meinen Sie? Und wenn angeben, wo im GSD? Einfach zu Wohnungsfläche addieren?