Berechnung bei Gebäudeteilen mit unterschiedlicher Restnutzungsdauer falsch und entgegen der praktizierten Rechtslage

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Aktuell ist immer noch die Berechnung des Grundsteuerwerts im Ertragswertverfahren bei mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit unterschiedlicher Restnutzungsdauer im Programm falsch dargestellt bzw. der Grundsteuerwert wird falsch berechnet.

In diesem Fall wird aktuell im Programm jedes Gebäudeteil für sich komplett eigenständig bewertet, d.h. eine eigene RND auf Basis des Baujahrs ermittelt sowie der darauf entfallende Vervielfältiger zzgl. anteiliger Bodenwert. 

Diese Berechnung entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe und ist schlichtweg falsch. Das hat auch nichts mit der Taxonomie oder Elster zu tun. Der Berechnungskern ist hier einfach nicht korrekt. 

In den Fällen, in denen mehrere Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungsdauern bzw. Restnutzungsdauern vorhanden sind, ist im Verhältnis der Roherträge eine einheitliche Restnutzungsdauer aller Gebäude(teile zu ermitteln) und damit der Vervielfältiger zu bestimmen. Siehe hierzu auch der gleichlautende Ländererlass v.9.11.2021 mit Anwendungsbeispiel: 

A 253.2 Grundstück mit mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen

(3) Ergeben sich bei einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren selbständigen Gebäuden oder
Gebäudeteilen unterschiedliche Restnutzungsdauern, ist eine gewogene Restnutzungsdauer unter
Berücksichtigung der jeweiligen Roherträge zu ermitteln.

Beispiel:

Mietwohngrundstück bestehend aus zwei Gebäuden mit je vier Wohnungen. Gebäude A wurde
1970 fertiggestellt (Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag 1. Januar 2022 = 52 Jahre), die
typisierten Roherträge belaufen sich auf 22 000 €. Das Gebäude B wurde 2005 fertiggestellt (Alter
des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 = 17 Jahre), die typisierten
Roherträge betragen 38 000 €. Insgesamt sind für das Mietwohngrundstück Roherträge von
60 000 € (22 000 € + 38 000 €) anzusetzen.

Für das Gebäude A ergeben sich, bezogen auf die Restnutzungsdauer von 28 Jahren im
Hauptfeststellungsstichtag (Gesamtnutzungsdauer 80 Jahre abzüglich Alter am
Bewertungsstichtag 52 Jahre), anzusetzende Erträge von
28 Jahre × 22 000 € = 616 000 €.

Für das Gebäude B ergeben sich, bezogen auf die Restnutzungsdauer im
Hauptfeststellungsstichtag von 63 Jahren (Gesamtnutzungsdauer 80 Jahre abzüglich Alter am
Bewertungsstichtag 17 Jahre), anzusetzende Erträge von
63 Jahre × 38 000 € = 2 394 000 €.

Die Summe der anzusetzenden Erträge für das Mietwohngrundstück beträgt somit
616 000 € + 2 394 000 € = 3 010 000 €.

Die gewogene Restnutzungsdauer ergibt sich, indem die Summe der anzusetzenden Erträge durch
die Summe der jährlichen Erträge geteilt wird:
3 010 000 €/60 000 € = 50,17 Jahre.

Die gewogene Restnutzungsdauer wird kaufmännisch auf volle Jahre gerundet und beträgt somit
50 Jahre.

Ich bitte um schnellstmögliche Korrektur, derzeit lassen sich einfach eine ganze Reihe von Erklärungen aus diesem Grund nicht fertigstellen. Ich kann dem Mandant doch keine falsche Berechnung mitsenden. 

System
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maria pfeil-schoenen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir haben immer noch das Problem das die Berechnung nicht korrekt erfolgt. Das Programm bekommt nicht wie die im Bescheid ausgewiesene gewogene Restnutzungsdauer errechnet. Ist hier mit einer Korrektur zu rechnen? Wenn ja wann?

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Sophia GrundsteuerDigital
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Sophia GrundsteuerDigital
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Sehr geehrte Frau Pfeil-Schoenen,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Für eine Überprüfung benötigen wir bitte Ihre GSTB-Nr. sowie Ihre Grundstücksnummer. Ebenfalls wäre es sehr hilfreich, wenn Sie uns den Bescheid mitsenden würden. Bitte schicken sie diese zusammen mit einem Link zu diesem Beitrag an community-support@grundsteuer-digital.de. Wir werden dann schnellstmöglich eine Lösung für Sie finden. Vielen Dank vorab. 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team


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Sophia GrundsteuerDigital
  • Kein Fehler

Sehr geehrte Frau Pfeil-Schoenen,

da wir keine Rückmeldung von Ihnen erhalten haben, gehen wir davon aus, dass sich Ihre Anfrage in der Zwischenzeit erledigt hat.
Sollte dies nicht der Fall sein, kommen Sie sehr gerne erneut auf uns zu.
Wir werden dieses Thema daher vorerst mit dem Vermerk "kein Fehler" schließen.

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team