Ansatz Mindestwert nach § 251 BewG
Habe gerade in einer Berechnung einen abgezinsten Bodenwert von EUR 65.611,54 und einen Mindestwert von EUR 89.000.
Der Grundsteuerwert ergibt sich dann aus Reinertrag und abgezinstem Bodenwert. Müßte nicht der Mindestwert übernommen werden?
Bitte § 251 genau lesen. Wenn der Grundsteuerwert aus Reinertrag und abgez. Bodenwert niedriger ist als der Mindestwert, dann ist der Mindestwert anzusetzen.