Vollmacht nach §183 AO landet nicht im Formular

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Wir haben einige Personengesellschaften und wollen dabei auch als Empfangsbevollmächtigter nach §183 AO gelten. Es liegen zwei Vorlagen für Vollmachten vor, eine, wo wir die Frage mit "ja" ankreuzen, und eine, wo wir mit "nein" ankreuzen.


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Nun habe ich festgestellt, dass diese Auswahl gar nicht in der Erklärung / Im Sendeprotokoll ankommt.

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Christian Schmidt

Wir haben dasselbe Problem - wurde auch bereits gemeldet. Muss schnellstmöglich geklärt werden, bevor die ersten Bescheide rausgehen - damit ggf. noch reagiert werden kann!

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Liebe Community-Mitglieder,

vielen Dank für Ihre Nachrichten.

Gerne möchten wir Ihnen ein Update bzgl. Ihrer Anfrage geben.

Unsere Entwickler haben die Änderungen bereits vorgenommen. Diese befinden sich aktuell noch in der Testphase. Sobald diese erfolgreich abgeschlossen wurde, wird die Änderung live gehen. 

Wir werden Sie zeitnah hierzu informieren.

Herzliche Grüße
Ihr GrundsteuerDigital Team

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Christian Schmidt

Es hat offenbar bereits eine Änderung gegeben. In den Erklärungen wird jetzt korrekt angezeigt, dass eine gemeinsame Empfangsvollmacht besteht, wenn es eine Bruchteilsgemeinschaft ist. 

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d sommer

blöde Frage: ist es schlimm, wenn der Haken in der Empfangsvollmacht immer angekreuzt ist, auch wenn keine Bruchteilsgemeinschaften vorliegen? Mich hat dieser Hinweis, den ich heute zum ersten Mal gesehen habe, etwas irritiert... 

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jens dammann

Genau das habe ich jetzt auch in allen Feststellungserklärungen. Also auch bei Einzeleigentümern. Der Haken für die Empfangsbevollmächtigung nach § 183 AO kann nicht auf "Nein" gesetzt werden. Erklärungen, die letzte Woche noch fehlerfrei waren haben jetzt diesen Hinweis:

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d sommer

Hallo Herr Dammann, man kann den Haken nur in der in den Einstellungen angelegten Empfangsvollmacht ändern. Hier könnte man ja theoretisch mehrere anlegen, einmal mit und einmal ohne diesen §183 AO. Aber muss ich das? Da muss ich ja bei jedem Grundstück dann in der Feststellungserklärung noch mal aufpassen, ob es Alleineigentum oder Bruchteil ist und dazu dann die korrekte Empfangsvollmacht auswählen... muss das sein? Oder kann der Haken einfach immer aktiv sein? 

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Christian Schmidt

Ja, bei uns auch. Wobei es im Zweifel ja kein Drama sein dürfte, dass diese Angabe vorhanden ist. Bei einem Einzeleigentümer kann es kein Bruchteilseigentum sein und die Angabe steht unter den Angaben zur Vollmacht. Wenn da der Haken gesetzt ist, wird das im Zweifel einfach bedeuten, dass man bevollmächtigt ist - egal, wie die Eigentumsverhältnisse sind. 

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matthias ribbentrop

Bei uns erging jetzt der erste Bescheid an eine Grundstücksgemeinschaft.Obwohl das Kreuz nicht gesetzt wurde, hat das FA uns einen Bescheid mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten geschickt. Also so schlimm scheint es nicht zu sein...