EW-Aktenzeichen falls noch nicht vom FA erteilt
Mandant hat noch kein EW-Aktenzeichen erhalten
Was ist im Feld (Einheitswertaktenzeichen) einzugeben, damit die Berechnung erfolgen und das Freigabe-Dokument heruntergeladen werden kann ?
Mandant hat noch kein EW-Aktenzeichen erhalten
Was ist im Feld (Einheitswertaktenzeichen) einzugeben, damit die Berechnung erfolgen und das Freigabe-Dokument heruntergeladen werden kann ?
Liebe Community-Mitglieder,
wir möchten anregen in dem Fall das Gespräch mit dem Finanzamt zu suchen. Für die ELSTER-Übertragung ist die Angabe zwingend erforderlich.
Schöne Grüße
- Ihr GrundsteuerDigital Team -
Es gibt z. B. häufig noch keine Aktenzeichen und keinen Einheitswert bei noch relativ neu entstandenen Eigentumswohnungen. Das dauert zum Teil recht lange, bis da die Bewertung durchgeführt ist und Aktenzeichen vergeben wurden. Aber da die Einheit zum 1.1.22 bestand muss wohl eine Erklärung abgegeben werden, egal ob dazu ein Anfo
rderungsschreiben ergangen ist oder nicht
Das Anforderungschreiben dürfte wohl mehr eine freundliche Hilfestellung bzw. Erinnerung sein. Denn zur Erklärungsabgabe erfolgte die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung vom 30.3.2022 (BStBl 2022 I S. 205) zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022?
Hinsichtlich des Aktenzeichens muss ich widersprechen, es gibt durchaus Grundstücke, für welche noch nie ein Einheitswert festgesetzt wurde.
Das noch nie ein Einheitswert festgesetzt wurde, ist mir in der Praxis bisher noch nicht begegnet. Aber wenn dem dann so ist...man lernt ja nie aus :-)
Das Anforderungschreiben dürfte wohl mehr eine freundliche Hilfestellung bzw. Erinnerung sein. Denn zur Erklärungsabgabe erfolgte die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung vom 30.3.2022 (BStBl 2022 I S. 205) zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022?
Hinsichtlich des Aktenzeichens muss ich widersprechen, es gibt durchaus Grundstücke, für welche noch nie ein Einheitswert festgesetzt wurde.
Also in den Bundesländern die Anforderungsschreiben versenden, würde ich beim Fehlen einer solchen Anforderung (egal aus welchen Gründen) auch keine Erklärungen erstellen und einreichen. Die Bewertungsstellen werden sich dort schon melden, wenn sie Erklärungen haben wollen.
Bei den anderen Bundesländern ist das sicherlich anders einzuordnen, da hier eine allgemeine Abgabepflicht besteht. Aber hier muss es irgendwann mal einen Einheitswertbescheid und Grundsteuerbescheid mit einem Az/StNr gegeben haben. Insoweit würde ich dieses dann angeben.
Sehr geehrter o.r.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Da die Angabe eines gültigen EW-AZ unumgänglich ist, können Sie die gewünschten Schritte nicht vornehmen. Sobald Ihr Mandant das EW-AZ erhalten hat, können Sie mit der Bearbeitung fortfahren.
Herzliche Grüße
Maya Tabery
GrundsteuerDigital
Insbesondere bei steuerbegünstigten Grundstückseigentümerin wurde regelmäßig im Falle einer vollständig grundsteuerbefreiten Verwendung des Grundstücks in der Vergangenheit kein Aktenzeichen vergeben. Die FinVerw in Niedersachsen geht mE sogar so weit, zu sagen, dass diese auf die Abgabe von Erklärungen zu Grundstücken, die noch kein Aktenzeichen haben, verzichtet. Die FinVerw NRW verzichtet ebenfalls auf die Angabe von Aktenzeichen iRd. Meldung steuerbefreiten Grundbesitzes. Daher möchte ich mich der Bitte dringend anschließen, nochmals das Erfordernis eines Aktenzeichens zu prüfen. Das Aktenzeichens fehlt bei unseren Mandanten für viele Grundstücke aus o.g. Gründen regelmäßig.
Gleiches Problem hier. lt. FA kann mit "0" aufgefüllt werden. Innerhalb der Abgabefrist ist nicht damit zu rechnen, dass ein EW - Aktenzeichen vorliegt, die Erklärungen müssen aber eingereicht werden. Wäre wirklich gut und wichtig, wenn das im Programm entsprechend umgesetzt wird.
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Bearbeiter beim FA München lässt ELSTER eine Übermittlung auch dann zu, wenn die nicht bekannten Stellen des EW-AZ mit Nullen aufgefüllt werden.
dennoch erhalte ich einen Validierungsfehler durch GrundsteuerDigital.
Deshalb ich bitte ich erneut und Prüfung entsprechende Anpassung.
Sehr geehrter o.r.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Da die Angabe eines gültigen EW-AZ unumgänglich ist, können Sie die gewünschten Schritte nicht vornehmen. Sobald Ihr Mandant das EW-AZ erhalten hat, können Sie mit der Bearbeitung fortfahren.
Herzliche Grüße
Maya Tabery
GrundsteuerDigital
Sehr geehrter o.r.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Da die Angabe eines gültigen EW-AZ unumgänglich ist, können Sie die gewünschten Schritte nicht vornehmen. Sobald Ihr Mandant das EW-AZ erhalten hat, können Sie mit der Bearbeitung fortfahren.
Herzliche Grüße
Maya Tabery
GrundsteuerDigital