Negativer Gebäudenormalherstellungswert nach Alterswertminderung

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Hallo,

Es kann bei der Berechnung im Sachwertverfahren doch keinen negativen Wert bei den Gebäudeherstellungskosten nach Alterswertminderung geben. Oder?

wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer: 40 Jahre

Gebäude ist aber schon 46 Jahre alt.

Nach der Berechnung im Sachwertverfahren wird nun ein negativer Wert beim Gebäudenormalherstellungswert nach Alterswertminderung berechnet. 

Ich habe diesbezüglich keine Post gefunden.

Fachlichkeit
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Julianna-GrundsteuerDigital
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Liebe Community, 


vielen Dank für Ihre Hinweise. Wir haben unser Programm verbessert und die Alterswertminderung wird von nun an keine 100% mehr übersteigen und der Wert wird dann einfach auf 0 gesetzt.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

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Julianna-GrundsteuerDigital
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Liebe Community, 


vielen Dank für Ihre Hinweise. Wir haben unser Programm verbessert und die Alterswertminderung wird von nun an keine 100% mehr übersteigen und der Wert wird dann einfach auf 0 gesetzt.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

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thomas günther

Ich kann den Fehler bestätigen, den hatte ich jetzt schon mehrfach. Folgendes Beispiel am Ende.

-> Sofern wie hier der Faktor der Alterswertminderung negativ wird, weist das Finanzamt im Bescheid einen Gebäudenormalherstellungswert nach Alterswertminderung von Null statt einem negativen Wert aus. Zum Ansatz kommt dann der Mindestwert von 30%,

Bei Bedarf kann ich gern mal eine Berechnung und einen Bescheid vom Finanzamt einreichen.

= Gebäudenormalherstellungswert nach § 259 Abs. 2 BewG396.657,00 €
× Alterswertminderung-Faktor nach § 259 Abs. 4 BewG, Anlage 38 - Gebäudenormalherstellungswert nach Alterswertminderung = Gebäudenormalherstellungswert - (Gebäudenormalherstellungswert * (Alter / wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer )) ; vereinfacht Gebäudenormalherstellungswert * Alterswertminderung-Faktor.
der Alterswertminderung-Faktor ergibt sich mathematisch aus der vereinfachung der oben genannten Formel: (wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer - Alter) / wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
-2,05
= Gebäudenormalherstellungswert nach Alterswertminderung-813.146,85 €
Mindestwert 30 % Gebäudenormalherstellungswert vor Alterswertminderung118.997,10
= Gebäudesachwert nach § 259 BewG118.997,10 €
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stenert, oliver
Quote from Julianna-GrundsteuerDigital

Sehr geehrter Herr Stenert, 

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Die Alterswertminderung wird wie folgt berechnet:

Gebäudenormalherstellungswert * (Alter des Gebäudes / wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer).
Wenn das Alter des Gebäudes größer als die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer ist, ist der Bruch auch immer größer als 1 und somit ist die Alterswertminderung größer als der Gebäudenormalherstellungswert.
Daraus folgt, dass nach dem Abzug der Alterswertminderung von dem Gebäudenormalherstellungswert ein negativer Wert errechnet wird. Deshalb greift der Mindestwert. 

Rechnerisches Beispiel:
Gebäudenormalherstellungswert = 1000
Alter 46 Jahre
wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer: 40 Jahre

Alterswertminderung:
 1000 * (46 / 40) = 1150
=> 1000 - 1150 = -150
=> 1000 * 0,3 = 300 (Mindestwert)

Siehe auch https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__259.html

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Information.

Es muss nur folgendes beachtet werden. Steuerrechtlich kann ein Gebäude nur eine Nutzungsdauer von z.B.  40 oder 80 etc. haben. Das hat zur Folge nach der Nutzungsdauer ist der Gebäudewert komplett abgeschrieben. Die Alterswertminderung kann max. 100% betragen. Danach greift dann der Mindestgebäudewert.

Es kann nur eine neue Nutzungsdauer entstehen, wenn z.B. Kernsaniert wird und dadurch neue Anschaffungskosten entstehen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Stenert

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Julianna-GrundsteuerDigital
  • Wird überprüft

Sehr geehrter Herr Unger, 

vielen Dank für Ihre Nachricht. Für eine Überprüfung Ihres Falles benötigen wir bitte Ihre GSTB-Nr., sowie die Feststellungserklärungsnummern, bei welchen der Fehler auftritt. Bitte schicken Sie uns die Informationen zusammen mit einem Link zu diesem Thread and community-support@grundsteuer-digital.de 

Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung.

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

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Julianna-GrundsteuerDigital
  • Kein Fehler

Sehr geehrter Herr Stenert, 

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Die Alterswertminderung wird wie folgt berechnet:

Gebäudenormalherstellungswert * (Alter des Gebäudes / wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer).
Wenn das Alter des Gebäudes größer als die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer ist, ist der Bruch auch immer größer als 1 und somit ist die Alterswertminderung größer als der Gebäudenormalherstellungswert.
Daraus folgt, dass nach dem Abzug der Alterswertminderung von dem Gebäudenormalherstellungswert ein negativer Wert errechnet wird. Deshalb greift der Mindestwert. 

Rechnerisches Beispiel:
Gebäudenormalherstellungswert = 1000
Alter 46 Jahre
wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer: 40 Jahre

Alterswertminderung:
 1000 * (46 / 40) = 1150
=> 1000 - 1150 = -150
=> 1000 * 0,3 = 300 (Mindestwert)

Siehe auch https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__259.html

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

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matthias unger

Hier liegt ein ähnlicher Fehler vor. Die Alterswertminderung wird in der Berechnung mit einem negativen Faktor angegeben, so dass sich ein negativer Grundstückswert ergibt. Folglich wird bei der Berechnung der Mindestwert angesetzt. Tatsächlich sind die Normalherstellungskosten abzüglich der Alterswertminderung aber höher als der Mindestwert.

Wir bitten um kurzfristige Klärung.