Information bzgl. Fristende für die Übermittlung der Grundsteuererklärungen
Liebe Community-Mitglieder,
aufgrund der uns bekannten Zahl der angelegten Feststellungserklärungen, die noch nicht übermittelt wurden, gehen wir derzeit davon aus, dass die Übermittlungszahlen in den nächsten Tagen deutlich ansteigen werden.
Aktuell können wir 500.000 Übermittlungen pro Tag an die Finanzverwaltung senden. Seitens ELSTER sind zudem Verzögerungen nicht auszuschließen.
Für Übermittlungen, die nach dem 26.01.2023 getätigt werden, kann insofern nicht gewährleistet werden, dass diese fristgerecht bei der Finanzverwaltung eingehen.
Wir bitten Sie daher - in Ihrem eigenen Interesse - hinsichtlich der Fristwahrung, möglichst frühzeitig alle Grundsteuererklärungen zu übermitteln.
Aktuell ist nicht bekannt, dass es seitens des Gesetzgebers/der Finanzverwaltung Sanktionen für eine zu späte Übermittlung geben wird. Dennoch die dringliche Bitte zur Vermeidung von Verspätungszuschlägen, hier so zeitnah wie möglich tätig zu werden.
Fristende für die Übermittlung der Grundsteuererklärungen ist der 31.01.2023
Herzliche Grüße
Ihr GrundsteuerDigital-Team
Sehr geehrte User,
wie Sie vielleicht betreffend anderer Online-Dienste mitbekommen haben, kam es in den letzten Tagen allgemein zu Großstörungen im Exchange Online-Segment. Auch wir wurden davon überrascht und betroffen und haben für unsere Kunden auf Hochtouren daran gearbeitet, die Auswirkungen auf unsere Dienste möglichst gering zu halten bzw. aufzufangen, was uns letztlich auch gelungen ist.Wir verstehen jedoch Ihre Lage und Ihren Unmut und möchten uns daher im höchsten Maße für die Umstände der technischen Voraussetzungen und die dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten in den letzten Tagen entschuldigen.
Mit unserem Beitrag und der Bitte um möglichst frühzeitige Übermittlung der Deklarationen möchten wir Sie bei der Einhaltung Ihrer berufsrechtlichen Pflichten optimal unterstützen.
Wir alle kennen die Rechtsprechung zur Thematik der Fristwahrung. Sowohl der BFH als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) gehen davon aus, dass beim vollen Ausnutzen einer Frist besondere Sorgfalt geboten ist. Damit ist eine Fristversäumnis nur dann unverschuldet, wenn der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte und durfte (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 519; in BFH/NV 2010, 919).
Da es durchaus zu einem “Stau” bei ELSTER kommen kann und - wie die letzten Tage zeigten - allgemein zu Ausfällen und Störungen bei Onlinediensten, aber bspw. auch Ihrem persönlichen Telekommunikations-/Internetanbieter, möchten wir Sie als unsere Kunden vor dem Fall einer Fristversäumnis bewahren und Sie vorab darüber informieren, dass es in den kommenden Tagen (besonders am 31.01.) durch ein erhöhtes Abgabeaufkommen zu Verzögerungen der Übermittlungen kommen kann.
Herzliche Grüße
Ihr GrundsteuerDigital Team