Steuerberechnung Berlin - Falsche NKM

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Bei einem EFH in Berlin, Bj. 1971 und WoFl. >100qm ist lt. Anlage 19 BewG eine monatliche Nettokaltmiete von 6,91 EUR/qm zzgl, 10% für Mietniveaustufe 4 = 7,60 EUR/qm anzusetzen. Leider setzt Fino aber 7,79 (= Wert für Wofl <60qm) + 10% = 8,57 EUR/qm an.

Fachlichkeit System
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Julianna-GrundsteuerDigital
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Liebes Community-Mitglied, 


vielen Dank für Ihre Nachricht. Anlage 19 ist die Zuordnung zu Vieheinheiten. Nettokaltmieten gibt es in der Anlage 39. Bei der Überprüfung Ihres Falles ist aufgefallen, dass die Eingabe der Wohnung in “weitere Wohnungen” getätigt wurde. Hier wird eine Nettokaltmiete für Wohnung < 60qm angesetzt nach A 254 Rohertrag des Grundstücks Abs. 3 Satz 7. Wir konnten einsehen, dass der Fall bearbeitet wurde und die Fehleintragung korrigiert. Somit wurde die Nettokaltmiete für Wohnungen > 100qm angesetzt.


Momentan arbeiten wir der Möglichkeit nachträglich Änderungen am Grundstück vorzunehmen. Bis diese Funktion online ist, gibt es jedoch leider keine Möglichkeit nachträgliche Änderungen vorzunehmen. 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung 🤗

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

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Julianna-GrundsteuerDigital
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Liebes Community-Mitglied, 


vielen Dank für Ihre Nachricht. Anlage 19 ist die Zuordnung zu Vieheinheiten. Nettokaltmieten gibt es in der Anlage 39. Bei der Überprüfung Ihres Falles ist aufgefallen, dass die Eingabe der Wohnung in “weitere Wohnungen” getätigt wurde. Hier wird eine Nettokaltmiete für Wohnung < 60qm angesetzt nach A 254 Rohertrag des Grundstücks Abs. 3 Satz 7. Wir konnten einsehen, dass der Fall bearbeitet wurde und die Fehleintragung korrigiert. Somit wurde die Nettokaltmiete für Wohnungen > 100qm angesetzt.


Momentan arbeiten wir der Möglichkeit nachträglich Änderungen am Grundstück vorzunehmen. Bis diese Funktion online ist, gibt es jedoch leider keine Möglichkeit nachträgliche Änderungen vorzunehmen. 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung 🤗

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

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O. Zoeger

Wenn eine Änderung am Grundstück --im Rahmen einer internen Qualitätssicherung-- vorgenommen wird, bevor eine zwar erstellte, aber noch nicht übermittelte Feststellungserklärung vorliegt, wäre es schon gut, wenn dann die neuesten Informationen in die Erklärung einfließen würden. Ansonsten müsste nach jeder Änderung zunächst eine neue Erklärung angelegt werden.