Steuerberechnung bei teilweise befreiten Flächen falsch im Vergleich zum Finanzamtsbescheid

Avatar
  • aktualisiert
  • Beantwortet

Schönen Guten Tag, wir bekommen jetzt vermehrt Grundsteuerwertbescheide bei Grundstücken, wo teilweise Befreiungen der Gebäude vorliegen (z.B. Schule mit Hausmeisterwohnung). Jetzt stellen wir vermehrt fest, dass der berechnete Grundsteuerwert vom Finanzamt deutlich von der Steuerberechnung von GrundsteuerDigital abweichen (Bsp. 474.400€ zu 600.900€). Es hat sich herausgestellt, dass im Grundsteuerwertbescheid eine andere Berechnung zugrunde liegt. Das Finanzamt berechnet den Gebäudesachwert nach § 259 BewG mit der gesamten Gebäudefläche und zieht die befreite Fläche erst am Ende der Berechnung ab. Dieses Vorgehen hat zur Folge, dass unterschiedliche Faktoren (Wertzahl nach § 260 BewG, Anlage 43) verwendet werden (Unterschied zw. 0,5 bis 1). 

Ich habe ein Beispiel angehängt. Vielleicht können Sie sich das mal ansehen.

Herzlichen Dank!

System
Pinned replies
Avatar
Julianna-GrundsteuerDigital
  • Antwort
  • Beantwortet

Sehr geehrte Frau Zapke, 

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. 

Das von Ihnen beschriebene Problem resultiert daraus, dass sich Elster, sowie die Finanzverwaltungen im Bundesmodell dazu entschieden haben, eine teilweise Befreiung für den Grund und Boden nicht eintragbar zu machen.

Wir haben uns in unserer Berechnung, und nach Rücksprache mit einigen Oberfinanzdirektionen, dafür entschieden, dass wir das Verhältnis der befreiten Gebäudefläche zur steuerpflichtigen Fläche auf den Grund und Boden übertragen.

Dadurch können wir die Gebäude unterschiedlich bewerten und nehmen einen allgemeinen Ansatz für jeweilige Flächen des Grund- und Bodens. Somit können wir einen logisch nachvollziehbaren Ansatz für den Grund und Boden verwenden, da eine exakte Bestimmung für die Gebäude(-teile) ohnehin möglich ist.

Ihre zuständige Finanzverwaltung sieht hier einen anderen Ansatz vor:
Es ein Sachwert ermittelt, welcher so berechnet wird, als bestünde keine Befreiung und das Verhältnis von befreiter zu steuerpflichtiger Fläche wird erst im Nachgang angewandt. Wir hatten uns gegen diese Methode entschieden, da diese zur Folge hat, dass z.B. die Wertzahlen nach Anlage 43 Ihren Bezug verlieren würden.

Da dies jedoch (nach bisheriger Prüfung, ein Break-Even-Point wurde von uns noch nicht ermittelt) in jedem Fall vorteilhaft für den Steuerpflichtigen ist, möchten wir dies auch gerne in unserer Berechnung berücksichtigen. Wir stehen hierzu im Austausch mit den diversen Finanzverwaltungen. 


Aufgrund dessen, dass durch unterschiedliche Programme und unterschiedliche Verfügungen in den einzelnen Ländern unterschiedliche Vorgehensweisen entstehen können, möchten wir jedoch erst einmal davon absehen, dies allgemeingültig umzusetzen. Wir erwarten nächste Woche eine Antwort der Senatsverwaltung für Finanzen, sodass wir dies nach schriftlicher Bestätigung zumindest für Berlin umsetzen werden. 

Wir danken Ihnen für das Mitteilen des Problems, da dies ein sehr spannendes und komplexes Thema ist, welches uns sehr wahrscheinlich auch noch in den nächsten Jahren begleiten wird!

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

Avatar
Julianna-GrundsteuerDigital
  • Antwort
  • Beantwortet

Sehr geehrte Frau Zapke, 

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. 

Das von Ihnen beschriebene Problem resultiert daraus, dass sich Elster, sowie die Finanzverwaltungen im Bundesmodell dazu entschieden haben, eine teilweise Befreiung für den Grund und Boden nicht eintragbar zu machen.

Wir haben uns in unserer Berechnung, und nach Rücksprache mit einigen Oberfinanzdirektionen, dafür entschieden, dass wir das Verhältnis der befreiten Gebäudefläche zur steuerpflichtigen Fläche auf den Grund und Boden übertragen.

Dadurch können wir die Gebäude unterschiedlich bewerten und nehmen einen allgemeinen Ansatz für jeweilige Flächen des Grund- und Bodens. Somit können wir einen logisch nachvollziehbaren Ansatz für den Grund und Boden verwenden, da eine exakte Bestimmung für die Gebäude(-teile) ohnehin möglich ist.

Ihre zuständige Finanzverwaltung sieht hier einen anderen Ansatz vor:
Es ein Sachwert ermittelt, welcher so berechnet wird, als bestünde keine Befreiung und das Verhältnis von befreiter zu steuerpflichtiger Fläche wird erst im Nachgang angewandt. Wir hatten uns gegen diese Methode entschieden, da diese zur Folge hat, dass z.B. die Wertzahlen nach Anlage 43 Ihren Bezug verlieren würden.

Da dies jedoch (nach bisheriger Prüfung, ein Break-Even-Point wurde von uns noch nicht ermittelt) in jedem Fall vorteilhaft für den Steuerpflichtigen ist, möchten wir dies auch gerne in unserer Berechnung berücksichtigen. Wir stehen hierzu im Austausch mit den diversen Finanzverwaltungen. 


Aufgrund dessen, dass durch unterschiedliche Programme und unterschiedliche Verfügungen in den einzelnen Ländern unterschiedliche Vorgehensweisen entstehen können, möchten wir jedoch erst einmal davon absehen, dies allgemeingültig umzusetzen. Wir erwarten nächste Woche eine Antwort der Senatsverwaltung für Finanzen, sodass wir dies nach schriftlicher Bestätigung zumindest für Berlin umsetzen werden. 

Wir danken Ihnen für das Mitteilen des Problems, da dies ein sehr spannendes und komplexes Thema ist, welches uns sehr wahrscheinlich auch noch in den nächsten Jahren begleiten wird!

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

Avatar
Julianna-GrundsteuerDigital
  • Anfrage aufgenommen
Avatar
Julianna-GrundsteuerDigital
  • Rückfrage an Autor
Avatar
Julianna-GrundsteuerDigital
  • Anfrage aufgenommen

Liebes Community-Mitglied, 

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihren Beitrag in "Fragen" abgeändert und an unsere Fachabteilung weitergeleitet. 

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team