Empfangsvollmacht - Name für FA zu lang (Niedersachsen)

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Guten Tag,

inzwischen haben uns zwei Finanzämter (NDS) darauf hingewiesen, dass unser Kanzleiname in der in der Grundsteuererklärung eingetragenen Empfangsvollmacht zu lang ist, als dass dieser automatisch in deren Stammdaten als Empfangsbevollmächtigter berücksichtigt werden könnte.

Dementsprechend müssten die Finanzbeamten jede unserer Grundsteuererklärungen manuell nachbearbeiten, um die Empfangsvollmacht für Bescheide für Stichtage nach dem 01.01.22 wirksam werden zu lassen.

Je nach Stringenz bzw. Bearbeitung in den jeweiligen Ämtern werden dann mehr oder weniger Bescheide fälschlicherweise direkt an die Mandanten versandt. Das ist zwar in der Regel einspruchstechnisch unproblematisch, aber für die weitere Bearbeitung ist es doch unangenehm, keinen Zugriff auf die aktuellsten Bescheide zu haben.

(Insbesondere tritt dies aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen jetzt bei den Feststellungsbescheiden 2023 ff. auf).

Gibt es eine Möglichkeit, programmseitig eine Zeichenbegrenzung für den Namen der Empfangsvollmacht (f. Niedersachsen) einzubauen?

(Oder ggf. nur die ersten X Zeichen des Namens in der Empfangsvollmacht via Elster zu übermitteln?)

System Bedienung
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Sophia GrundsteuerDigital
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Liebes Community-Mitglied,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Nach Rücksprache mit unserer Fachabteilung möchten wir Ihnen folgende Informationen übermitteln: 

ELSTER hat im Datensatz die Zeichenanzahl für die Felder GW1/Empfangsv/E7404613 (Vorname / Firma) bzw. GW1/Empfangsv/E7404611 (Nachname / Firma Fortsetzung) bereits eingeschränkt/festgelegt. 

Im Bundesmodell wurden jeweils 25 Zeichen für die Felder vorgesehen, Niedersachsen, welche sich am Bayrischen Modell orientiert haben, haben diese Einschränkung stark gelockert und auf 999 Zeichen je Feld festgelegt.


Unsere Lösung GrundsteuerDigital setzt hier die Vorgaben der jeweiligen Steuermodelle um. Eine programmseitige Begrenzung oder automatische Kürzung des Kanzleinamens innerhalb unserer Software wäre mit den oben genannten Vorgaben nicht konform und würde zudem das Risiko bergen, die Empfangsvollmacht unvollständig oder fehlerhaft zu übermitteln. 

Wir empfehlen, dies bei den betroffenen Finanzämtern nochmals anzusprechen darauf hinzuweisen, dass Sie die rechtlich zulässigen Feldlängen für Empfangsvollmachten korrekt berücksichtigen sollten, um den manuellen Aufwand zu minimieren und die ordnungsgemäße Zustellung zu gewährleisten.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team


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Sophia GrundsteuerDigital
  • Umsetzung wird geprüft