Berücksichtigung befreiter Gebäude
Liebes GrSt-Digital Team,
ich habe eine Frage zur Steuerberechnung:
Bei einem Grundstück mit mehreren Gebäuden, wovon einige Gebäude komplett befreit und andere Gebäude zum Teil befreit sind, verstehe ich nicht, wieso die Berücksichtigung der Steuerbefreiung nicht direkt bei der Berechnung des Gebäudesachwerts der einzelnen Gebäude erfolgt. Die dem Zivilschutz dienenden Flächen werden direkt abgezogen – m. E. müssten auf dieser Ebene direkt auch die befreiten Flächen abgezogen werden, da diese nicht für die Besteuerung von Bedeutung sind und demgemäß nach § 219 Abs. 3 BewG auch keine Feststellung zu diesen Flächen erfolgen dürfte.
Nach dem aktuellen Berechnungsmodell von Grundsteuer-Digital haben die befreiten Flächen mittelbar Einfluss auf den Grundsteuerwert, da sie bspw. Einfluss auf die Auswahl der Wertzahl nach Anlage 43 zum BewG haben. Ferner führt aktuell eine Kernsanierung bei einem vollständig befreiten Gebäude zu einem höheren Grundsteuerwert, obwohl das Gebäude doch vollständig befreit ist.
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Zufriedenheit von lucas vor 2 Wochen
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Liebes Community-Mitglied,
vielen Dank für den Beitrag.
Den Zivilschutz lassen wir nach Wortlaut aus A 245 BewG außer betracht, daher wird dieser direkt abgezogen. Bei der Bewertung teilweise befreiter Gebäude/teile richten wir uns nach §8 GrStG - wir befinden uns also in zwei unterschiedlichen Gesetzen. Zunächst wird also die Grundbesitzbewertung vollzogen und eine wirtschaftliche Einheit berechnet, als läge keine Befreiung vor (wenn Zivilschutz vorliegt wird dieser abgezogen, da das BewG diesen explizit außer Betracht lässt). Daher hat auch eine Kernsanierung Einfluss auf den Grundsteuerwert, im Gegenzug aber eine Befreiung keinen Einfluss auf z.B die Wertzahl. Weder unmittelbar noch mittelbar.
Im Nachgang wird dann geprüft welcher Teil davon steuerpflichtig ist um einen festzusetzenden Messbetrag zu erhalten; bei teilweisen Befreiungen nach §8 GrStG aufgeteilt nach dem Verhältnis.
Herzliche Grüße,
Ihr GrundsteuerDigital Team