Kernsanierung

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Beim Bundesmodell wird die Angabe der Kernsanierung (sollte eine erfolgt sein) angefragt. Aus dem Informationskasten und weiterer Recherche wird es so verstanden, dass eine Kernsanierung wirklich alle Teile des Gebäudes betrifft und nur wenn alles in einer Maßnahme durchgeführt wurde, ist dies als Kernsanierung zu deuten. Sollten also lediglich die Fenster und die Heizung im Haus (z.B. Baujahr 1970) erneuert worden sein, ist hier keine Angabe zu machen?!


 Deutlich hervor geht dies aus keinen Unterlagen/Daten.

Kann da jemand weiter helfen?

Danke.

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lothar schmidt

Ich verwende die FAQ vom LFSt-Rheinland-Pfalz
Landesamt für Steuern | FAQ Grundsteuer (lfst-rlp.de)

Tragen Sie bitte in der Feststellungserklärung das Jahr ein, in dem die Kernsanierung Ihres Gebäudes abgeschlossen wurde.
Eine Kernsanierung liegt vor, wenn das Gebäude in einen Zustand versetzt wird, der nahezu dem eines neuen Gebäudes entspricht. Dazu wird bei dem Gebäude zunächst alles außer der tragenden Substanz entfernt. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und ggf. der Dachstuhl bleiben dabei normalerweise erhalten. Diese können ggf. instandgesetzt werden.

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kernsanierung sind insbesondere die komplette Erneuerung

  • der Dacheindeckung,
  • der Fassade,
  • der Innen- und Außenwände mit Ausnahme der tragenden Wände,
  • der Fußböden,
  • der Fenster,
  • der Innen- und Außentüren sowie
  • sämtlicher technischer Systeme wie z. B. der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen, sofern diese technisch einwandfrei als neuwertig anzusehen sind.

Im Einzelfall müssen nicht zwingend alle der aufgelisteten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Dies gilt insbesondere für solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen aufgrund baurechtlicher Vorgaben eine weitreichende Veränderung nicht zulässig ist (z. B. unter Denkmalschutz stehende Gebäude und Gebäudeteile).

Die vorstehenden Aussagen gelten für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke gleichermaßen.

VG aus Bonn