Sachwertverfahren - Restnutzungsdauer wird falsch berechnet

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Wir haben ein Geschäftsgrundstück Baujahr 1992 (Klassifizierung als Kauf- und Warenhäuser). Die Berechnung gibt eine Restnutzungsdauer von 9 Jahren an, was bedeuten würde, dass das Gebäude eine typisierte ND von 39 Jahren hätte haben müssen (???). Richtig sind 50 Jahre, die Restnutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Darüber hinaus liegt die in der Berechnung angegebene Restnutzungsdauer auch noch unterhalb der der Mindestrestnutzungsdauer von 30%, was selbst bei 39 Jahren immer noch 11 Jahre wären. Ich bitte um dringende Behebung des Fehlers, da wir ansonsten überhaupt nicht weiterkommen, denn im Ertragswertverfahren funktionieren die Berechnungen nicht, weil wir überwiegend Erklärungen mit Gemeinden haben, die das Programm nicht erkennt (z.B. Gotha, Eisenach...)

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Jasmina von GrundsteuerDigital
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Sehr geehrte Frau Wächter,

nochmals vielen Dank für Ihre Nachricht.

Wir haben den Vorgang geprüft und unser Produkt verbessert. Das von Ihnen beschriebene Problem sollte somit nun behoben sein.

Bei Rückfragen oder weiteren Anfragen, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Herzliche Grüße
Ihr GrundsteuerDigital-Team

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Constantin Spieß

Das Problem ist nicht gefixt! Ich habe eben die Berechnung für eine Immobilie aus Kaiserslautern anzeigen lassen wollen und dort wird für eine 1993 erbaute Wohnung eine Restnutzungsdauer von 51 Jahren angegeben... Eigentlich müssten es 21 Jahre sein, oder halt die mindestens 24 Jahre. So wird der Grundsteuerwert eben mal ca. 60.000€ höher.

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Jasmina von GrundsteuerDigital
  • Wird überprüft

Sehr geehrter Herr Spieß,


vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Wir werden Ihre Anfrage zwecks erneuter Prüfung an die entsprechende Fachabteilung weiterleiten. Der Status ändert sich somit nun in "wird überprüft". Der Status "geplant" bedeutet, dass sich die Anfrage in Vorprüfung befindet. Der Status "gestartet" erscheint, sobald die Kolleginnen und Kollegen mit der Fehlersuche und Lösungsfindung begonnen haben.


Herzliche Grüße,
Ihr GrundsteuerDigital Team

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Quote from Constantin Spieß

Das Problem ist nicht gefixt! Ich habe eben die Berechnung für eine Immobilie aus Kaiserslautern anzeigen lassen wollen und dort wird für eine 1993 erbaute Wohnung eine Restnutzungsdauer von 51 Jahren angegeben... Eigentlich müssten es 21 Jahre sein, oder halt die mindestens 24 Jahre. So wird der Grundsteuerwert eben mal ca. 60.000€ höher.

Sehr geehrter Herr Spieß,

gerne möchten wir auf Ihre Frage Bezug nehmen : im Screenshot haben Sie ein Wohngrundstück also 80 Jahre Mindestnutzungdauer :
2022 - 1993 = 29 Jahre bisher genutzt
80 - 29 = 51 RND.


Da ist alles korrekt.


Im Ertragswertverfahren, also Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser, Wohnungseigentum ist immer 80 Jahre Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer anzusetzen!

Herzliche Grüße
Ihr GrundsteuerDigital Team

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Jasmina von GrundsteuerDigital
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Sehr geehrte Frau Wächter,

nochmals vielen Dank für Ihre Nachricht.

Wir haben den Vorgang geprüft und unser Produkt verbessert. Das von Ihnen beschriebene Problem sollte somit nun behoben sein.

Bei Rückfragen oder weiteren Anfragen, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Herzliche Grüße
Ihr GrundsteuerDigital-Team

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-1
Silver Surfer

Hmm, wenn ich das Bewertungsgesetz lese ergibt sich für mich keine Mindest-Restnutzungsdauer im Sachwertverfahren. Die Mindest-Restnutzungsdauer steht doch lediglich im § 253 Abs. 2 Satz 5 BewG und damit sind wir im Ertragswertverfahren. Einen Verweis auf diese Vorschrift oder eine gleichlautende Regelung im Sachwertverfahren finde ich nicht. Nur eine Mindestwertregelung auf 30 % vom Gebäudenormalherstellungswert. Die Berechnung der Restnutzungsdauer im Sachwertverfahren berücksichtigt jedoch aktuell die Mindest-Restnutzungsdauer!! Meiner Ansicht nach falsch!! Falls keine anderen Erkenntnisse vorliegen bitte unbedingt Berechnung berichtigen!!

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kuno friedrich
Hinweis (Auszug):

Bewertungsgesetz (BewG)
Anlage 38 (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4)
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1834)

Ein- und Zweifamilienhäuser80 Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser80 Jahre
Wohnungseigentum80 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)80 Jahre

(Auszug)

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Christian Schmidt
Quote from Silver Surfer

Hmm, wenn ich das Bewertungsgesetz lese ergibt sich für mich keine Mindest-Restnutzungsdauer im Sachwertverfahren. Die Mindest-Restnutzungsdauer steht doch lediglich im § 253 Abs. 2 Satz 5 BewG und damit sind wir im Ertragswertverfahren. Einen Verweis auf diese Vorschrift oder eine gleichlautende Regelung im Sachwertverfahren finde ich nicht. Nur eine Mindestwertregelung auf 30 % vom Gebäudenormalherstellungswert. Die Berechnung der Restnutzungsdauer im Sachwertverfahren berücksichtigt jedoch aktuell die Mindest-Restnutzungsdauer!! Meiner Ansicht nach falsch!! Falls keine anderen Erkenntnisse vorliegen bitte unbedingt Berechnung berichtigen!!

Die "Mindestrestnutzungsdauer", die hier im SWV angezeigt wird, ist m.E. eher als Ergebnis des § 259 Abs. 4 Satz 4 BewG zu verstehen. Die Berechnung ist insoweit auch korrekt, denn was wird gemacht - der Normalherstellungswert ergibt sich hierdurch (§ 259 Abs. 2 Satz 2 BewG): "Die Alterswertminderung ergibt sich durch Multiplikation des Gebäudenormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38."

Im Ergebnis ist das letztlich nichts anders als eine Mindestrestnutzungsdauer, auch wenn das in der Berechnungssystematik so nicht auftaucht. 

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-1
Silver Surfer
Quote from Christian Schmidt

Die "Mindestrestnutzungsdauer", die hier im SWV angezeigt wird, ist m.E. eher als Ergebnis des § 259 Abs. 4 Satz 4 BewG zu verstehen. Die Berechnung ist insoweit auch korrekt, denn was wird gemacht - der Normalherstellungswert ergibt sich hierdurch (§ 259 Abs. 2 Satz 2 BewG): "Die Alterswertminderung ergibt sich durch Multiplikation des Gebäudenormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38."

Im Ergebnis ist das letztlich nichts anders als eine Mindestrestnutzungsdauer, auch wenn das in der Berechnungssystematik so nicht auftaucht. 

Da der Mindestwert in der Berechnung gesondert ausgewiesen wird, ist es meiner Ansicht nach falsch beim Andruck der Restnutzungsdauer eine Mindest-RND auszuweisen, die es so gesetzlich nicht gibt, auch wenn das Endergebnis identisch ausfällt! 

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Christian Schmidt

Bin ich bei Ihnen, wir sollten hier aber wohl glücklich sein, dass die Berechnung überhaupt funktioniert...

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Silver Surfer
Quote from Christian Schmidt

Bin ich bei Ihnen, wir sollten hier aber wohl glücklich sein, dass die Berechnung überhaupt funktioniert...

Das ist wohl war!!