Garage | eigenes separates Grundbuchblatt

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Fall Bayern: Die Wohnung steht auf einem eigenen Grundbuchblatt und die dazugehörigen Garagen (2 Stück) haben jeweils ein separates Grundbuchblatt erhalten. Die m² des Grundstücks ergeben sich aus dem Grundbuchblatt der Wohnung und auf den weiteren Grundbuchblättern für die Garagen nur die gesonderte Miteigentumsanteile für diese.


Variante 1: Ich gebe ein Grundstück ein, mit dem insgesamten Miteigentumsanteil. Ergebnis: Es fehlt die Angabe der gesonderten Grundbuchblätter.

Variante 2: Ich erfasse jedes Grundbuchblatt und jeden Miteigentumsanteil separat. Ergebnis: Im Elster-Formular wird die gesamte Grundstücksfläche mit dem 3fachen Wert angegeben.


Bitte um Hilfestellung.

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stephan karle

Die Ausfüllanleitung zur Anlage Grundstück (BayGrSt 2) gibt hierzu unter Nutzfläche von Garagen den Hinweis: "Die Fläche des Grund und Bodens ist immer vollständig bei der Flurstücksfläche in den Zeilen 4ff. zu berücksichtigen." 

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marcus ernstberger

Ist jetzt zwar ein bisschen weit weg von der ursprünglichen Frage nach der Bodenfläche ... 

in Bayern will man aber die Garage unter 50 qm doch auch bei den Gebäudeflächen angegeben haben, wenn unter 50 qm dann halt mit 0. Das war auch das Thema in dem Link.

https://feedback.grundsteuer-digital.de/de/communities/1/topics/180-bayern-eingabe-von-garagen-und-nebengebaude-mit-0-m2-nutzflache-nicht-moglich

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Konrad Stubbig

Ganz einfach:

Zur Grundstücksfläche kommt Garage dazu,

Zur Wohnfläche nichts dazu.

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christensen

Die 50qm bezieht sich nur auf die Gebäudenutzfläche!! Diese wird deshalb nicht in die Berechnung der Gebäude einberechnet.

Der Grund und Bodenanteil der TG Ist der Bodenwertberechnung hinzuzurechnen,

Erfassung bei Flurstück also TG Eigentumsanteile und bei Gebäude keine Erfassung! 

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christensen
Quote from marcus ernstberger

Vielleicht doch noch mal zu Konkretisierung. Die Ausgangsfrage war nach meinem Verständnis in Bezug auf die Angabe der Grundstücksflächen einer Wohnung und zweier Garagenstellplätze mit den jeweiligen Miteigentumsanteilen. Ist dann Ihre Ansicht, dass die beiden Grundstückflächen der Garagenstellplätze nicht in den "Angaben zum Grund und Boden" zu erklären sind? Dem würde ich widersprechen. 

Dem widersprechen Sie zu recht, da natürlich die Bodenfläche mit den Eigentumsanteilen hinzuzurechnen sind. Diese werden dann auch mit dem Bodenwert insgesamt berechnet.

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Wolfgang Bischoff
Quote from marcus ernstberger

Vielleicht doch noch mal zu Konkretisierung. Die Ausgangsfrage war nach meinem Verständnis in Bezug auf die Angabe der Grundstücksflächen einer Wohnung und zweier Garagenstellplätze mit den jeweiligen Miteigentumsanteilen. Ist dann Ihre Ansicht, dass die beiden Grundstückflächen der Garagenstellplätze nicht in den "Angaben zum Grund und Boden" zu erklären sind? Dem würde ich widersprechen. 

Ja, wenn die Fläche unter 50 qm sind. Dann gehören diese nicht in die Erklärung.

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marcus ernstberger
Quote from Wolfgang Bischoff

Wenn die Garagen im Zusammenhang mit der Wohnung stehen und nicht größer als 50 m² als Fläche haben, sind diese nicht in der Erklärung zu erfassen. Die ETW ist "ganz normal" zu erfassen und zu erklären.

Bayern: Grundsteuer berechnen & Beispiele

Vielleicht doch noch mal zu Konkretisierung. Die Ausgangsfrage war nach meinem Verständnis in Bezug auf die Angabe der Grundstücksflächen einer Wohnung und zweier Garagenstellplätze mit den jeweiligen Miteigentumsanteilen. Ist dann Ihre Ansicht, dass die beiden Grundstückflächen der Garagenstellplätze nicht in den "Angaben zum Grund und Boden" zu erklären sind? Dem würde ich widersprechen. 

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Wolfgang Bischoff

Zu Abs. 2

Im Zusammenhang mit Gebäudeflächen bei Wohnnutzung enthalten die Abs. 2 und 3

Sonderregelungen für Garagen und sonstige Nebengebäude. Diesen Vereinfachungsregelungen liegt der Gedanke zugrunde, dass bei Wohnnutzung die Wohnfläche der

vorrangige Indikator für die Inanspruchnahme der kommunalen Infrastrukturleistungen

ist.

Nach Satz 1 bleibt bei Garagen eine Nutzfläche von insgesamt bis zu 50 m2 außer Ansatz (Freibetrag), wenn sie in räumlichem Zusammenhang zu der Wohnnutzung stehen,

der sie rechtlich zugeordnet sind. Eine rechtliche Zuordnung liegt bei einer dinglichen

Verknüpfung zwischen Wohnfläche und Garagenfläche vor. In diesen Fällen ist in der

Regel eine wirtschaftliche Einheit gegeben (z. B. Einfamilienhaus mit Garage, Wohnungseigentum mit Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz). Eine rechtliche Zuordnung im Sinne dieses Gesetzes kann auch bei einer lediglich vertraglichen Verknüpfung

vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermietung der Garagenfläche im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnfläche von demselben Überlassenden erfolgt.

Für Garagenflächen, die in keinem rechtlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung

stehen, ist die Norm nicht anwendbar. Da Garagenfläche und Wohnfläche trotz rechtlicher Zuordnung nicht zwingend eine wirtschaftliche Einheit bilden müssen, gilt Satz 1

nach Satz 2 auch für solche Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden. Für

die Ermittlung der 50 m2 Fläche (Freibetrag) wird dabei auf die Summe der einer Wohnung rechtlich zugeordneten Garagenflächen abgestellt. Die Garagenfläche ermittelt

sich nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 und 4. Die Regelung lehnt sich an die Flächengrenze des

Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Bayerische Bauordnung an.

Drucksache 18/15755 (landtag.de)

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marcus ernstberger

Wenn es das heißen soll, was ich vermute, scheint mir das eine riskante Position. In der Anleitung der bayerischen Finanzverwaltung steht dazu folgendes:

Nutzflächen von Garagen bzw. Tiefgaragen
Gehören Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen hingegen zu einer Wohnfläche und befinden sich diese in räumlicher Nähe zur Wohnfläche, bleibt die Nutzfläche dieser Stellplätze bis zu insgesamt 50 m² außer Ansatz. Soweit die Fläche 50 m² übersteigt, wird sie angesetzt.
...
Hinweis: Die Fläche des Grund und Bodens ist immer vollständig bei der Flurstücksfläche zu berücksichtigen.