Garagen und Tiefgaragenstellplätze im Gemeinschaftseigentum

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Ist bei Abgabe einer Erklärung für eine Wohnung tatsächlich nur dann ein/e Stellplatz/Garage anzugeben, wenn dieser der Wohnung zugeordnet werden kann?

Wir haben diverse gemäß WEG geteilte Wohngrundstücke bei denen sich die Stellplätze und Garagen im Gemeinschaftseigentum befinden. Die bisherige Bewertung für den Einheitswert berücksichtigte Stellplätze im Gemeinschaftseigentum als Zuschlag (Anzahl Stellpl x Miete DM x 12 Monate = Zuschlag gesamt). Der Zuschlag wird dann im Verhältnis zum jeweiligen Miteigentumsanteil berücksichtigt.

Bleibt es bei dieser Methode/Bewertung (Bundesmodell)?

Der Hinweis auf Ihrer Website unter "Garagen" ist m. E. missverständlich:
"Bei Wohnungs und Teileigentum sind nur die Stellplätze einzutragen, die auch zu diesem Eigentum gehören. Dabei ist irrelevant, ob sich eine Garage auf dem Grundstück der Eigentumswohnungsanlage oder auf einem Grundstück in der näheren Umgebung befindet. Dies gilt auch für Stellplätze, an denen ein Sondereigentum eingeräumt wurde."