Wohnfläche Treppen
Hessenmodel.
Wie berechnet man im Einfamilienhaus die Treppen bezüglich Wohnfläche. Finde unterschiedliche Angaben, z.B. mehr als 3 Stufen nicht zur WF rechnen.
Hessenmodel.
Wie berechnet man im Einfamilienhaus die Treppen bezüglich Wohnfläche. Finde unterschiedliche Angaben, z.B. mehr als 3 Stufen nicht zur WF rechnen.
Nach § 3 geht es mit § 4 weiter. Dort ergibt sich aus der Nr. 1 und Nr. 2 die Lösung.
Einfach mal direkt in die Verordnung schauen.
Hab ich. Dort (im § 4 zu Raumteile mit untersch. Höhen) wird allerdings Treppe nicht erwähnt, so dass theor. wenn konkret zur Treppe lediglich im § 3 etwas steht: " bleibt außer Betracht", dann ist mir das immer noch nicht 100%ig gelöst. Dann wäre die § 3 Nr. 2 praktisch sinnfrei.
Wenn laut Frau Bremel das FA selbst sagt: "Treppe zählt nicht", bekräftigt das zumindest meine Zweifel, wiefern das klar reguliert ist.
Am logischsten scheint mir die Interpretation, dass es hier ein Unterschied zwischen Fläche der Treppe (ab 3 Stufen 0%) und der Fläche darunter (ab 1 m 50%, ab 2 m 100%) gibt, wie das viele Portale so schreiben.
Hab ich. Dort (im § 4 zu Raumteile mit untersch. Höhen) wird allerdings Treppe nicht erwähnt, so dass theor. wenn konkret zur Treppe lediglich im § 3 etwas steht: " bleibt außer Betracht", dann ist mir das immer noch nicht 100%ig gelöst. Dann wäre die § 3 Nr. 2 praktisch sinnfrei.
Wenn laut Frau Bremel das FA selbst sagt: "Treppe zählt nicht", bekräftigt das zumindest meine Zweifel, wiefern das klar reguliert ist.
Am logischsten scheint mir die Interpretation, dass es hier ein Unterschied zwischen Fläche der Treppe (ab 3 Stufen 0%) und der Fläche darunter (ab 1 m 50%, ab 2 m 100%) gibt, wie das viele Portale so schreiben.
Hallo AnettM,
habe mich jetzt auch nochmal mit der WoFlV von 2003 beschäftigt- darauf weißen die hessischen Finanzämter hin. Es bleibt dabei: die Grundfläche einer Treppe> 3 Stufen zählt nicht zur Wohnfläche.
Wie die Fläche darunter berechnet wird steht dort nicht. Auf der Internetseite der hessischen Finanzämter finde ich immer nur den Hinweis auf die WoFlV.
Gemäß der DIN-Norm 277 dient die gesamte Fläche der Immobilie als Berechnungsgrundlage. Damit entspricht die Grundfläche der Wohnfläche. Im Unterschied zur WoFlV bezieht die DIN 277 Kellerräume, Dachböden und Balkone zu 100 Prozent in die Berechnung ein.
Das habe ich noch im Internet gefunden ( ohne Quellenangabe):
Wohnfläche unterhalb von Schrägen oder Treppen:
Wahrscheinlich ist das nicht ganz eindeutig zu klären!!!
Ich glaube sie stehen beide einer ergebnisoffenen Klärung eher abgeneigt gegenüber.
Möglicherweise haben sie ja Architekten im Mandantenstamm, dann sollten sie dort einfach mal nachfragen. Alternativ der Bewertungsstelle im Amt den Fall in Gänze schildern (Stichwort: "offene Treppe"), dann sollte ein kundiger Sachbearbeiter ebenfalls korrekt Auskunft geben können.
Mein praktischer Ansatz wäre: Mit dem groben Daumen rechnen und den Treppen nicht so viel Gewicht beimessen. Bei den Grundsteuererklärungen wird derzeit eh geschwindelt ohne Ende.
Hallo AnettM,
habe mich jetzt auch nochmal mit der WoFlV von 2003 beschäftigt- darauf weißen die hessischen Finanzämter hin. Es bleibt dabei: die Grundfläche einer Treppe> 3 Stufen zählt nicht zur Wohnfläche.
Wie die Fläche darunter berechnet wird steht dort nicht. Auf der Internetseite der hessischen Finanzämter finde ich immer nur den Hinweis auf die WoFlV.
Gemäß der DIN-Norm 277 dient die gesamte Fläche der Immobilie als Berechnungsgrundlage. Damit entspricht die Grundfläche der Wohnfläche. Im Unterschied zur WoFlV bezieht die DIN 277 Kellerräume, Dachböden und Balkone zu 100 Prozent in die Berechnung ein.
Das habe ich noch im Internet gefunden ( ohne Quellenangabe):
Wohnfläche unterhalb von Schrägen oder Treppen:
Wahrscheinlich ist das nicht ganz eindeutig zu klären!!!
Ja, das ist das was ich da auch zusammengewürfelt habe. DIN 277 ist bei mir nur nicht maßgebend, da Ermittlung nach WohnflVO erfolgen soll. Ihr Zitat aus dem Interenet enspricht ja der WohnFlV.
Würde mich nur beruhigen, wenn von offizieller Seite was dazu kommt. Ich hatte zum Thema Abstellräume (zusammenhängend mit Wohnnutzung oder mit gewerbl. Nutzung; in der Wohnung oder außerhalb der Wohnung) ähnliches Problem, also totales Durcheinander, auch die Hilfetexte von GSD widersprüchlich. Und das Ergebnis: jeder macht es anders. Hier hatte immerhin das offizielle Chatbot schon auch was zu sagen (vor zwei Wochen gab es da noch keine Antwort).
Ergebnisoffener Klärung stehe ich tatsächlich nicht offen gegenüber, wenn wir für viele Mandanten, von denen viele finanziell eingeschränkt / Rentner sind, die Erklärungen machen. Im Vortrag des Steuerberaterverbandes wurde uns vorgerechnet, welche Unterschiede paar qm auchmachen können, wenn die Flächen in Grenzbereichen liegen. Zumindest in diesen Fällen, sollte man bei den Flächenermittlungen gut informiert sein und den Mandanten darauf hinweisen.
Auf das Thema Treppe kam ich bei einem alten Haus, mit viel Treppen und Abstellräumen. Diese Flächen machen fast ein Viertel der Fläche aus.
Aber ich habe zumindest das Ergebnis, dass Andere das auch nicht besser wissen und wir alle erstmal "ergebnisoffen" arbeiten. :-)
Jetzt müssen wir durch. Ich glaube, vieles wird sich noch in den nächsten Wochen klären.
mfg
Nach § 3 geht es mit § 4 weiter. Dort ergibt sich aus der Nr. 1 und Nr. 2 die Lösung.
Einfach mal direkt in die Verordnung schauen.