Wohnfläche Treppen

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Hessenmodel.

Wie berechnet man im Einfamilienhaus die Treppen bezüglich Wohnfläche. Finde unterschiedliche Angaben, z.B. mehr als 3 Stufen nicht zur WF rechnen.

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AnettM - GSD
Quote from gabriele bermel

Hallo AnettM,

habe mich jetzt auch nochmal mit der WoFlV von 2003 beschäftigt- darauf weißen die hessischen Finanzämter hin. Es bleibt dabei: die Grundfläche einer Treppe> 3 Stufen zählt nicht zur Wohnfläche.

Wie die Fläche darunter berechnet wird steht dort nicht. Auf der Internetseite der hessischen Finanzämter finde ich immer nur den Hinweis auf die WoFlV.

Gemäß der DIN-Norm 277 dient die gesamte Fläche der Immobilie als Berechnungsgrundlage. Damit entspricht die Grundfläche der Wohnfläche. Im Unterschied zur WoFlV bezieht die DIN 277 Kellerräume, Dachböden und Balkone zu 100 Prozent in die Berechnung ein.

Das habe ich noch im Internet gefunden ( ohne Quellenangabe):

Wohnfläche unterhalb von Schrägen oder Treppen:

  • Bis zu einem Meter zählt die Fläche nicht zur Wohnfläche.
  • Von einem Meter bis 1,99 Meter zählt die Fläche zur Hälfte.
  • Ab zwei Metern Raumhöhe wird die Fläche zu 100 Prozent angerechnet.

Wahrscheinlich ist das nicht ganz eindeutig zu klären!!!

Ja, das ist das was ich da auch zusammengewürfelt habe. DIN 277 ist bei mir nur nicht maßgebend, da Ermittlung nach WohnflVO erfolgen soll. Ihr Zitat aus dem Interenet enspricht ja der WohnFlV.


Würde mich nur beruhigen, wenn von offizieller Seite was dazu kommt. Ich hatte zum Thema Abstellräume (zusammenhängend mit Wohnnutzung oder mit gewerbl. Nutzung; in der Wohnung oder außerhalb der Wohnung) ähnliches Problem, also totales Durcheinander, auch die Hilfetexte von GSD widersprüchlich. Und das Ergebnis: jeder macht es anders. Hier hatte immerhin das offizielle Chatbot schon auch was zu sagen (vor zwei Wochen gab es da noch keine Antwort).

Ergebnisoffener Klärung stehe ich tatsächlich nicht offen gegenüber, wenn wir für viele Mandanten, von denen viele finanziell eingeschränkt / Rentner sind, die Erklärungen machen.  Im Vortrag des Steuerberaterverbandes wurde uns vorgerechnet, welche Unterschiede paar qm auchmachen können, wenn die Flächen in Grenzbereichen liegen. Zumindest in diesen Fällen, sollte man bei den Flächenermittlungen gut informiert sein und den Mandanten darauf hinweisen.

Auf das Thema Treppe kam ich bei einem alten Haus, mit viel Treppen und Abstellräumen. Diese Flächen machen fast ein Viertel der Fläche aus.

Aber ich habe zumindest das Ergebnis, dass Andere das auch nicht besser wissen und wir alle erstmal "ergebnisoffen" arbeiten. :-)

Jetzt müssen wir durch. Ich glaube, vieles wird sich noch in den nächsten Wochen klären. 

mfg 

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A. Ebert

Ich glaube sie stehen beide einer ergebnisoffenen Klärung eher abgeneigt gegenüber.


Möglicherweise haben sie ja Architekten im Mandantenstamm, dann sollten sie dort einfach mal nachfragen. Alternativ der Bewertungsstelle im Amt den Fall in Gänze schildern (Stichwort: "offene Treppe"), dann sollte ein kundiger Sachbearbeiter ebenfalls korrekt Auskunft geben können.

Mein praktischer Ansatz wäre: Mit dem groben Daumen rechnen und den Treppen nicht so viel Gewicht beimessen. Bei den Grundsteuererklärungen wird derzeit eh geschwindelt ohne Ende.

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gabriele bermel
Quote from AnettM - GSD

Hab ich.  Dort (im §  4 zu Raumteile mit untersch. Höhen) wird allerdings Treppe nicht erwähnt, so dass theor. wenn konkret zur Treppe lediglich im § 3 etwas steht: " bleibt außer Betracht", dann ist mir das immer noch nicht 100%ig gelöst. Dann wäre die § 3 Nr. 2 praktisch sinnfrei. 

Wenn laut Frau Bremel das FA selbst sagt: "Treppe zählt nicht", bekräftigt das zumindest meine Zweifel, wiefern das klar reguliert ist. 

 Am logischsten  scheint mir die Interpretation, dass es hier ein Unterschied zwischen Fläche der Treppe (ab 3 Stufen 0%) und der Fläche darunter (ab 1 m 50%, ab 2 m 100%) gibt, wie das viele Portale so schreiben.

Hallo AnettM,

habe mich jetzt auch nochmal mit der WoFlV von 2003 beschäftigt- darauf weißen die hessischen Finanzämter hin. Es bleibt dabei: die Grundfläche einer Treppe> 3 Stufen zählt nicht zur Wohnfläche.

Wie die Fläche darunter berechnet wird steht dort nicht. Auf der Internetseite der hessischen Finanzämter finde ich immer nur den Hinweis auf die WoFlV.

Gemäß der DIN-Norm 277 dient die gesamte Fläche der Immobilie als Berechnungsgrundlage. Damit entspricht die Grundfläche der Wohnfläche. Im Unterschied zur WoFlV bezieht die DIN 277 Kellerräume, Dachböden und Balkone zu 100 Prozent in die Berechnung ein.

Das habe ich noch im Internet gefunden ( ohne Quellenangabe):

Wohnfläche unterhalb von Schrägen oder Treppen:

  • Bis zu einem Meter zählt die Fläche nicht zur Wohnfläche.
  • Von einem Meter bis 1,99 Meter zählt die Fläche zur Hälfte.
  • Ab zwei Metern Raumhöhe wird die Fläche zu 100 Prozent angerechnet.

Wahrscheinlich ist das nicht ganz eindeutig zu klären!!!

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AnettM - GSD
Quote from A. Ebert

Nach § 3 geht es mit § 4 weiter. Dort ergibt sich aus der Nr. 1 und Nr. 2 die Lösung.


Einfach mal direkt in die Verordnung schauen.

Hab ich.  Dort (im §  4 zu Raumteile mit untersch. Höhen) wird allerdings Treppe nicht erwähnt, so dass theor. wenn konkret zur Treppe lediglich im § 3 etwas steht: " bleibt außer Betracht", dann ist mir das immer noch nicht 100%ig gelöst. Dann wäre die § 3 Nr. 2 praktisch sinnfrei. 

Wenn laut Frau Bremel das FA selbst sagt: "Treppe zählt nicht", bekräftigt das zumindest meine Zweifel, wiefern das klar reguliert ist. 

 Am logischsten  scheint mir die Interpretation, dass es hier ein Unterschied zwischen Fläche der Treppe (ab 3 Stufen 0%) und der Fläche darunter (ab 1 m 50%, ab 2 m 100%) gibt, wie das viele Portale so schreiben.

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A. Ebert

Nach § 3 geht es mit § 4 weiter. Dort ergibt sich aus der Nr. 1 und Nr. 2 die Lösung.


Einfach mal direkt in die Verordnung schauen.

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AnettM - GSD

Ja, natürlich. Ich habe aber mehrere Grenzfälle (wo die Kosten schon auch ab paar Meter Unterschied abhängig wären), Hendricks hat nachgerechnet, dass es in solchen Grenzfällen paar qm schon ganz schön Unterschied machen können umgelegt auf die Jahre.

Deswegen bleibe ich dran. 

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gabriele bermel
Quote from gabriele bermel

Nein, natürlich nicht.

Aber die Wohnflächenangaben sind doch oft nicht genau. Sollen alle Häuser und Wohnungen in Deutschland von Architekten/ Bauingenieuren nachvermessen werden. Dann sind wir bis 31.10. nie fertig.

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AnettM - GSD
Quote from gabriele bermel

Nein, natürlich nicht.

Klar, war nur Witz, sorry. 

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AnettM - GSD
Quote from A. Ebert

Das ergibt sich doch aus der Wohnflächenverordnung 01.01.2004.

Ich gehe mal davon aus, dass Herr Hendricks sich hier auf gemauerte/geschlossene Treppen bezieht. Ist die Treppe offen (darunter begehbar), dann gilt die Aussage nicht. Siehe Wohnflächenverordnung.

Hendricks hat wortwörtlich die WoFlVo zitiert: § 3 (3)

"Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht  (...)

2. die Grundflächen von Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze"

Was genau meinen Sie mit "DAS ergibt sich"?

Offene Treppe:

- Fläche darunter Höhenabhängig einzuberechnen

- Fläche der Treppe nur wenn nicht höher 3 Stufen?

Geschlossene Treppe:

- Fläche der Treppe nur bis 3 Stufen?

Da das FA nicht differenziert geantwortet hat, hilft m.E. nicht weiter, wobei natürlich sich nicht aus allem eine Wissenschaft machen soll. Aber ich mag Klarheiten. :-/