Rundung bei MEA / Berechnung "Summe der Flächen"

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Seit Kurzem wird bei Miteigentumsanteilen an einem Grundstück wieder anders gerundet und somit weicht die Summe der Flächen nun wieder ab.
Es handelt sich um eine wirtschaftliche Einheit bestehend aus vier Parzellen. Eine der Parzellen gehört dem Mandanten zu 100% (190 qm). Eine der Parzellen (257 qm) gehört zu 1/13 zu der wirtschaftlichen Einheit (19,77 qm). Die anderen beiden Parzellen à 45 qm bzw. 81 qm gehören zu 1/10 dazu (4,50 qm bzw. 8,10 qm).
Vor einigen Tagen wurde jeder Anteil für sich abgerundet, so dass sich eine Summe der Flächen von 221 qm ergab. Heute ist mir aufgefallen, dass scheinbar im Hintergrund anders gerundet wird und ich nun eine Summe der Flächen von 222 qm habe. In der Berechnung werden die 222 qm herangezogen, in dem Freizeichnungsdokument stehen die 221 qm. Was ist denn nun "richtig"?

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T O.
Quote from Thomas - GrundsteuerDigital

Die Frage selbst ist beantwortet. Das Problem besteht in GrundsteuerDigital allerdings weiterhin. Es wird zwar die von mir angegebene Fläche (jedes Flurstück einzeln abgerundet) an das Finanzamt übermittelt. Im Berechnungskern wird allerdings immer noch mit der vom Programm ermittelten (erst nach Aufsummieren aller Flurstücke abgerundet) Fläche gerechnet. Bitte hier eine Anpassung vornehmen.

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christensen

Das ist leider ein sehr streitbefangenes Thema. Aus meiner Sicht muss und kann man dass NUR aus Sicht des  Steuerpflichtigen lösen ! 

Im Steuerrecht haben wir den Grundsatz, dass zu Gunsten des StPfl gerundet werden darf, wenn ausschließlich Angaben ohne Nachkommastellen gefordert sind.

In der Anlage Grundstück ist die Angabe Teilfläche nur in ganzen qm anzugeben: Bedeutet also, das hier der allgemeine Grundsatz anzuwenden ist. Allerdings gibt es in der Ausfüllanleitung ein genanntes Beispiel, 1.500 qm Gesamtfläche, Eigentumsanteil 333/10.000. Rechnerisch ergibt das 49,95 qm und in der Ausfüllanleitung steht: tragen sie 50 qm ein.

Aus diesem einen Beispiel der Ausfüllanleitung wird nun geschlossen, dass hier kaufmännisch zu runden ist. DAS IST JEDOCH EIN FATALER Fehler aus zwei Gründen: 1. Es ist eine Ausfüllanleitung der Finanzverwaltung, die eigene Interessen hat und nicht unsere Interessen vertritt, die dem Grundsatz "Zu Gunsten des Stpfl. runden" Rechnung tragen. 2. Im Anwendungserlass wird unter A 230 gesagt: "Die sich im Rahmen der Ermittlung des Grundsteuerwerts ergebenden ZWISCHENWERTE sind kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden. Bedeutet also, dass nur Zwischenwerte kaufmännisch nach der 3. Stelle zu runden sind.

Bei der QM Angabe handelt es sich m.E. jedoch nicht um einen Zwischenwert sondern um einen AUSGANGSWERT. Von diesem Ausgangswert beginnt die eigentliche Berechnung in mehreren Schritten und entsprechenden Zwischenwerten.

In Ihrem Fall ist aus meiner Sicht die Angabe von 221 richtig im Sinne der Steuerberatung! Die Angabe von 222 bei der Berechnung ist eine "obrigkeitsdenkende Negativberechnung", die nicht vom Anbieter entschieden werden sollte, da sie unserer Aufgabe zu Wider läuft.

Ich würde dem Anbieter raten, dass die um 1 qm niedrigere Angabe nicht nur möglich ist, sondern diese dann auch in die Berechnung einfließt (gerne mit Hinweis bei der qm Angabe "Vom Anwender vorgegebener Berechnungswert" - oder alternativ zwei Berechnungen ausgibt "rechnerischer Anteil - kaufmännisch gerundet" bzw. "Berechnung nach Vorgabe des Anwenders".

Man muss sich auch vor Augen halten, was das für Folgewirkungen bei einem Bodenrichtwert von Z.B. 7.000 hat. Jeder qm mehr bedeutet einen um 7.000 höheren Berechnungswert UND dieser ist bis zum St. Nimmerleinstag festgeschrieben und kann nicht verändert werden (mit Ausnahme natürlich eines Einspruchs). Hier werde ich gerade dazu gedrängt Einspruch einzulegen und musss dann noch begründen, weshalb ich eine falsche Angabe gemacht habe (Ging nicht anders, weil der Programmanbieter zu ihren Gunsten arbeitet)