WELCHE FLÄCHEN ZUR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT GEHÖREN UND WELCHE NICHT
Ausdrücklich nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören Wohngebäude;
diese sind als Grundvermögen eigenständig zu bewerten. Damit gehen Land- und Forstwirtschaft und
Wohnen bei der Grundsteuer getrennte Bewertungswege (§ 232 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BewG).
Jetzt habe ich ein altes Mühlengelände mit mehreren Flurstücken, Wald und Wohngebäuden.
Aber nur einer Steuernummer/Aktenzeichen.
Da ich das Grundvermögen und das LuF-Vermögen getrennte Erklärungen abgeben soll, weiß ich nicht wie ich es umsetzen kann.
Wie habt ihr das gelöst?
In Sachsen ist fast unmöglich das Finanzamt anzurufen. Dann könnte ich diese Fälle nicht deklarieren.
Was passiert, wenn ich das gleiche Aktenzeichen angebe, wie für LuF und als Zusantzangabe klarstelle, dass es hierfür kein gesondertes Aktenzeichen gab?
Hallo, in MV habe ich vom Finanzamt die Aussage bekommen das es falsch ist zwei Erklärungen auf ein AZ abzugeben, diese sind nämlich unterschiedlich zugeordnet - in MV ist die Zahl vor dem letzten / ausschlaggebend - eine 1 steht bei uns für LuF und eine 2 für Grundvermögen. Daher würde es bei doppelter Abgabe in der falschen Abteilung landen. Außerdem ist bei uns auf der Aufforderung des Finanzamtes ganz unten ein kleines Kennzeichen GV oder LF - daran kann man ebenfalls erkennen wozu es dann zu ordnen ist
liebe Grüße