Wertfortschreibung 2022
Hallo,
ich habe folgende Frage: Ein Mandant hat auf einem bereits zum 01.01.2022 ihm gehörenden (und teilweise bebauten) Grundstück in 2022 ein weiteres Gebäude errichtet. In der Erklärung zum Hauptfeststellungszeitpunkt wurde dieses (aus meiner Sicht korrekterweise) noch nicht berücksichtigt.
Da das Gebäude mittlerweile bezugsfertig ist, wollte ich nunmehr eine Wertfortschreibung vornehmen. Ich habe zu diesem Zweck das ursprüngliche Grundstück in GrundsteuerDigital dupliziert und das neue Gebäude ergänzt. Nun wird mir aber ein Validierungsfehler angezeigt, dass nur eine Erklärung zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 abgegeben werden kann. Diese Meldung erscheint bereits bei der Grundstücksanlage, bleibt aber auch bestehen wenn ich bei Anlage der Feststellungserklärung "Wertfortschreibung" auswähle.
Mache ich etwas falsch oder was ist hier das Problem?
Alternative Handhabung der Anzeigepflicht bei Wertfortschreibungen nach § 228 BewG
Ist in diesen Fällen tatsächlicher Änderungen nach dem 01.01.2022 nicht zunächst nach § 228 BewG lediglich eine "Anzeige" erforderlich, eine Erklärung wird doch gar nicht verlangt?
Da diese Anzeige nach der Vorschrift elektronisch erfolgen soll, wäre hier mE die Funktion der ELSTER-Nachricht sinnvoller, bevor man unaufgefordert eine Erklärung abgibt?
Die von Grundsteuer Digital erläuerte "Wertfortschreibung" hat zudem den Nachteil, dass sie zwar zu dem vorhandenen (und schon zum 01.01.2022 erklärten) Grundstück erfasst werden kann. Sobald man aber bei der Beschreibung der geänderten Verhältnisse etwa die Wohnfläche ändert oder eine weitere Wohneinheit ergänzt, wird damit automatisch auch die (im Entwurf schon fertige) Erklärung zum 01.01.2022 geändert. Ob das auch so ist, falls die Hauptfeststellungserklärung schon an ELSTER abgegeben ist, wäre zu testen.
Die alternative Nutzung der ELSTER-Nachricht hätte den Vorteil, dass
a) zunächst keine Erklärung, sondern eine Anzeige abgegeben wird
b) die Kardinaldaten des Grundstücks nicht geändert werden müssten
c) die Anzeige in direktem Kontext zur dazugehörigen Erklärung zum 01.01.2022 stünde.
Von Grundsteuer Digital würde ich gern wissen, ob eine solche Handhabung möglich ist und ob es hierzu schon Äußerungen der Finanzverwaltung gibt, wie die Anzeige zu erstatten ist? Eine vergleichbare Handhabung wird von Grundsteuer Digital ja auch schon bei Einsprüchen zu ergangenen Grundsteuerwertbescheiden empfohlen.