Übergroßes Grundstück Bayern, Halbierung Äquivalenzzahl nach Art. 3 Bayer. Grst.Gesetz
Wir haben ein 4.400 qm großes Grundstück mit einer Wohnfläche von 100qm. Gem. Art. 3 (1) Nr. 1 wird die Äquivalenzzahlt für die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigenden Fläche des Grund und Bodens nur zu 50% angesetzt. Hierfür habe ich keine Vergünstigungsvorschrift gefunden. Muss ich bei der Flächenangabe des Grundstück nur die selbsterrechnete, gekürzte Fläche eintragen (welche dann nicht mehr mit den Angaben des Grundbuches übereinstimmt)? Event. muss ich dann hierfür bei den "Ergänzenden Angaben" einen Hinweis geben.
Oder gibt es von Seiten des Programmes hierfür eine Eingabemöglichkeit?
Für eine Rückmeldung danke ich Ihnen im Voraus.
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Zufriedenheit von dittmann rudolf vor 2 Jahren
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Sehr geehrter Herr Dittmann Rudolf,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung und bitte entschuldigen Sie die missverständliche Nachricht. Sie müssen Ihre Flurstücke wie üblich eintragen. Der Ansatz zu 50% ist keine Vergünstigung der Steuermesszahl, dadurch gibt es diesen Punkt nicht als Vergünstigung.
Dahingehend soll nichts selber berechnet werden. Wenn Sie beispielsweise: 4000qm G+B haben und 100qm Wohnfläche, weisen wir ab 1000qm diese andere Äquivalenzzahl aus.
Die bayerischen Finanzämter sollten dies auch so handhaben. Gerne können Sie Ihr zuständiges Finanzamt diesbezüglich kontaktieren. Zur Sicherheit kann auch ein zusätzlicher Hinweis im Feld "Ergänzende Angaben" erfolgen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße,
Ihr GrundsteuerDigital Team