Restnutzungsdauer im Ertrags- und Sachwertverfahren falsch berechnet für Feststellungen ab 2023

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Für Art & Wertfortschreibungen wird die Restnutzungsdauer im Sach- und Ertragswertverfahren uE immer noch falsch berechnet.

Bspw. bei Gebäuden mit Baujahr 2022 und Nutzungsdauer 80 Jahre müssten es auch weiterhin 80 Jahre sein und nicht 78.


Könnten Sie das bitte einmal prüfen?

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Zufriedenheit von grst-digital-user vor 2 Jahren

Fehler immer noch nicht behoben, siehe Kommentar

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Julianna-GrundsteuerDigital
  • Antwort
  • Gestartet

Liebes Community-Mitglied, 

vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben diesen an die Entwicklung weitergeleitet und der Fehler sollte in Kürze behoben sein. 


Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

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Philipp Kuhlmann
  • Wird überprüft
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Julianna-GrundsteuerDigital
  • Fixed

Liebes Community-Mitglied, 

Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben den Vorgang geprüft und unser Produkt verbessert. Das von Ihnen beschriebene Problem sollte somit nun behoben sein.

Vielen Dank für Ihren Hinweis, bei weiteren Fragen oder Anmerkungen kontaktieren Sie uns gerne erneut. 

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

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grst-digital-user

Fehler ist leider nicht behoben oder wurde das Update noch nicht eingespielt? 


Bspw. der Alterswertminderungsfaktor wird meines Erachtens immer noch falsch Berechnet. Es ist ja vom Alter im Hauptfeststellungseitpunkt auszugehen. Oder habe ich einen Denkfehler?

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Jasmina von GrundsteuerDigital
  • Fixed

Liebes Community-Mitglied,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Gerne möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir das Problem zwischenzeitlich behoben haben.

Gebäude die erst im Jahr 2022 errichtet wurden, (in einer Art- oder Wertfortschreibung) werden auch für 2023 mit einem Alter von 0 Jahren gewertet.

Wir wünschen Ihnen ein angenehmes Wochenende.

Herzliche Grüße
Ihr GrundsteuerDigital Team

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grst-digital-user

Der Fehler ist leider immer noch nicht behoben. Die Berechnung der Gebäudealters für die Art und Wertfortschreibung wurde lediglich für das Jahr 2022 korrigiert, für alle anderen Baujahre ist die Berechnung leider immer noch falsch. 


Siehe § 253 BewG (Ertragswertverfahren)

Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt.

Siehe § 259 BewG (Sachwertverfahren)

Die Alterswertminderung ergibt sich durch Multiplikation des Gebäudenormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38

Zudem wird bei der Steuerberechnung fälschlicherweise der Zeitpunkt "1.1.2024" angegeben.