Unbebautes Grundstück Rohbauland

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Hallo,

warum wird bei der Berechnung eines unbebauten Grundstückes bei einem abweichenden Entwicklungszustand des Grundstückes um Bodenrichtwert der Abschlag von 25 % (Bauerwartungsland) oder 50% Rohbauland nicht berücksichtigt.

Nach A 247.2 (6) S. 2 AEBewGrSt ist hier ein Abschlag zu gewähren, sofern der Entwicklungszustand des Bodenrichtwertgrundstück vom zu bewertenden Grundstück abweicht. 

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Zufriedenheit von Bergmann vor 2 Jahren

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Julianna-GrundsteuerDigital
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Liebes Community-Mitglied, 

vielen Dank für Ihre Nachricht. Nach mehrfacher telefonischer Rücksprache hat uns die Oberfinanzdirektion Nordrhein -Westfalen, dass man den Bodenrichtwert eintragen, welcher für Sie gilt. Wenn einer für bsp. Rohbauland gilt, so ist der Abzug selber vorzunehmen. Zudem werden diese Fälle vom Finanzamt personell bearbeitet und es wird deshalb berücksichtigt. 

Gerne können wir Ihnen anbieten eine Checkbox (“Abweichenden Entwicklungszustand berücksichtigen”) in unserem Programm aufzunehmen, bei der, wenn man ja anklickt, dann entsprechend dem Entwicklungszustand ein Abzug in unserer Berechnung berücksichtigt wird. 


Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung. 


Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team



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Sophia GrundsteuerDigital
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Liebes Community-Mitglied,

vielen Dank für Ihre Nachricht. 


Diese Eintragung ist von Ihnen im Feld Bodenrichtwert selber vorzunehmen.
Dies wird auch von der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen ausgewiesen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team

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Bergmann

Hallo,

könnten Sie mir bitte mitteilen wo dies von der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen ausgewiesen wird? 

In den Berechnungen der Bescheide wird der Abschlag entsprechend aufgeführt und nicht etwa einfach anderer Bodenrichtwert? Dies würde dann nicht passen, sofern ich den Bodenrichtwert selbst schon angepasst habe.

Zusätzlich gibt es im Programm keinerlei Hinweis dazu das bei einer entsprechenden Angabe des Entwicklungszustandes der Bodenrichtwert anzupassen ist?!

BG

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Sophia GrundsteuerDigital
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Julianna-GrundsteuerDigital
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Liebes Community-Mitglied, 

vielen Dank für Ihre Nachricht. Nach mehrfacher telefonischer Rücksprache hat uns die Oberfinanzdirektion Nordrhein -Westfalen, dass man den Bodenrichtwert eintragen, welcher für Sie gilt. Wenn einer für bsp. Rohbauland gilt, so ist der Abzug selber vorzunehmen. Zudem werden diese Fälle vom Finanzamt personell bearbeitet und es wird deshalb berücksichtigt. 

Gerne können wir Ihnen anbieten eine Checkbox (“Abweichenden Entwicklungszustand berücksichtigen”) in unserem Programm aufzunehmen, bei der, wenn man ja anklickt, dann entsprechend dem Entwicklungszustand ein Abzug in unserer Berechnung berücksichtigt wird. 


Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung. 


Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team



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Bergmann

Hallo,

eine Checkbox wäre ein Ansatz.

Die Angabe der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen finde ich irreführend. Sollte ein Bodenrichtwert für Rohbauland im Liegenschaftskataster hinterlegt sein, kann dieser übernommen werden und es muss kein abweichender Entwicklungszustand berücksichtigt werden und es wird auch kein Abschlag nötig sein.

Aber in den meisten Fällen ist ein Bodenrichtwert für baureifes Land festgestellt wurden. Sollte aber ein tatsächlicher anderer Entwicklungszustand gegeben sein, ist ein Abschlag vorzunehmen. Sollte in diesem Fall der Abschlag bereits manuell vom Bodenrichtwert vorgenommen worden sein, könnte es dazu kommen das das FA einen weiteren Abschlag berücksichtigt. Da kein Hinweis an das FA geht, das der Bodenrichtwert manuell angepasst worden ist.


BG

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Sophia GrundsteuerDigital
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Sophia GrundsteuerDigital
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Liebes Community-Mitglied,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung und Ihr Feedback. Wir werden nun eine Checkbox (“Abweichenden Entwicklungszustand berücksichtigen”) in unserem Programm aufnehmen.

Für weitere Fragen oder Anmerkungen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Ihr GrundsteuerDigital Team