Grundstücke / Wirtschaftliche Einheiten: Obwohl "Bruchteilsgemeinschaft" vorliegt wird Angabe von "Eigentumer / Beteiligte" erzwungen
Im Reiter "Gemeinschaft" ist ausdrücklich der Hinweis gegeben:
Bei den folgenden Eigentumsverhältnissen füllen Sie bitte den Reiter „Gemeinschaft” aus:
- Erbengemeinschaft
- Bruchteilsgemeinschaft
- Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von natürlichen Personen ohne geschäftsüblichen Namen
- andere Grundstücksgemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen
Dennoch muss man die einzelen Eigentümer eintragen im Reiter "Eigentümer", obwohl dort ausdrücklich der Hinweis erscheint:
Bei den folgenden Eigentumsverhältnissen füllen Sie bitte den Reiter „Eigentümer / Beteiligte” aus:
- Ehegatten / Lebenspartner
- Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von natürlichen Personen mit geschäftsüblichen Namen (zum Beispiel OHG oder KG)
- andere Grundstücksgemeinschaft mit geschäftsüblichen Namen (zum Beispiel OHG oder KG)
Sehr geehrter Herr Hamacher,
bitte entschuldigen Sie unsere späte Rückmeldung.
Wir haben die Hinweise in der Nutzeroberfläche angepasst. In den Tabs: Gemeinschaft und Eigentümer ist beschrieben, in welchen Fällen diese befüllt werden sollten.
Wie wir verstehen, haben Sie eine weitere Frage zur Empfangsvollmacht im Falle einer Bruchteilsgemeinschaft. Eine Empfangsvollmacht wird bei dem Eigentumsverhältnis:
"Bruchteilsgemeinschaft" von den ELSTER-Prüfregeln erzwungen. Dies bedeutet in der Praxis, dass eine Empfangsvollmacht im Fall einer Bruchteilsgemeinschaft erforderlich ist. Diese tragen Sie bitte an der
Feststellungserklärung im Tab: Empfangsvollmacht > ggf. Option: Andere ein.
Falls wir Ihre Frage missverstanden haben, bitten wir Sie uns Ihren Fall genauer zu schildern (ggf. mit Video oder Screenshots)
bzw. Ihre GSTB-Kundennummer und G-Grundstücksnummer mit uns zu teilen.
Viele Grüße
Maya Tabery
GrundsteuerDigital